Wann geht eine schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zu?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 22.08.2019, Az. 2 AZR 111/19) abermals mit der auf den ersten Blick banalen Frage beschäftigt, wann eine schriftliche Kündigung, die in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, als zugegangen gilt.

Hintergrund

(Fast) jeder weiß es: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss innerhalb von drei Wochen (§ 4 KSchG) gerichtlich angegriffen werden, andernfalls gilt sie von Anfang an als rechtswirksam (§§  7, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG). Was sich hinsichtlich der Frist zunächst simpel anhört, kann in der Praxis jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Dies zeigt sich bereits bei Fristbeginn, der konsequenterweise auch Auswirkungen auf das Fristende hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesgerichtshof (BGH) stellen beim Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (hierzu gehört auch eine schriftliche Kündigungserklärung) darauf ab, ob diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Schreibens bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Wann ist dies jedoch der Fall?

Das BAG und der BGH haben – vereinfacht dargestellt – bislang angenommen, der Zugang erfolge, sofern am jeweiligen Ort die Postzustellung für gewöhnlich beendet war; hierbei wurden auch stark divergierende Postzustellungszeiten als unschädlich angesehen. Die obersten Gerichte gingen daher davon aus, dass eine schriftliche Kündigung zu den örtlichen Postzustellzeiten eingegangen sein muss. Andernfalls geht die Kündigung, trotz Einwurfs am Vortag, erst am Folgetag zu.

Der Fall

Im konkreten Fall stritten die Parteien über eine außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung wurde dem Kläger an einem Freitag um 13.25 Uhr in den Briefkasten geworfen. Die gewöhnliche Postzustellung erfolgt um 11.00 Uhr. Der Kläger erhob – sofern man auf den Tag des Einwurfs abstellte – nicht fristgerecht Klage. Stellte man allerdings auf den Folgetag des Einwurfs als Fristbeginn ab, wäre die Kündigungsschutzklage noch fristgerecht eingegangen. Im Kern stellte sich also die Frage, ob der Einwurf einer Kündigung um 13.25 Uhr die Zustellung gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 BGB am selben Tag bewirkt.

Dies bejahte das zwischenzeitlich befasste Landesarbeitsgericht (LAG), da es davon ausging, dass nicht mehr auf die üblichen Postzustellzeiten, sondern vielmehr auf eine gewöhnliche Durchsicht der Post nach Rückkehr einer in Vollzeit arbeitenden Person von der Arbeit abzustellen sei. Diesen Rückkehrzeitpunkt beschrieb das LAG mit 17.00 Uhr, sodass nach Ansicht des LAG die Kündigung am Tag des Einwurfs zugegangen, die 3-Wochen-Frist bei Klageerhebung abgelaufen und die Kündigung wirksam sei.

Das BAG hingegen folgte der Begründung des LAG nicht, verwies die Sache zur Entscheidung an das LAG zurück und wies dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BAG und BGH hin. Diese Grundsätze habe das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. Zwar sei es möglich, zur Bestimmung des Zugangszeitpunktes eine (gewandelte) Verkehrsanschauung festzustellen, allerdings hat es hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies habe das Landesarbeitsgericht unterlassen. Insbesondere kritisierte das BAG, dass das LAG ohne Begründung auf den Vollzeitarbeitnehmer abstelle, der „um 17 Uhr nach Hause komme“. Nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung sei erwerbstätig, 6,8 Millionen der Erwerbstätigen als geringfügig Beschäftigte oder in Teilzeit tätig.

Das BAG erteilte dem LAG auch einige Hinweise, wie diese gewandelte Verkehrsanschauung festgestellt werden könne.

Hinweise für die Praxis

Auch wenn die Ausführungen des BAG zum Thema des rechtlichen Zugangs der Kündigung kompliziert klingen mögen, sind diese jedoch von enormer Wichtigkeit. Die Ausführungen gelten nicht nur in Bezug auf fristgerechte Kündigungsschutzklagen, sondern für jegliche Art von Willenserklärungen, beispielsweise auch für den Zugang einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB oder den fristgerechten Zugang einer ordentlichen Kündigung zur Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

Neben dem Umstand, dass Arbeitgeber den weiteren Verlauf der Entscheidung beobachten sollten, raten wir stets dazu, bei Kündigungen eine Zustellart sicherzustellen, die den fristgerechten und beweissicheren Zugang gewährleistet. Hierfür bieten sich beispielsweise bestimmte private Botendienste oder auch die Übergabe durch andere Mitarbeiter des Unternehmens unter Anfertigung eines Zugangsprotokolls an.

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Kamil Niewiadomski

Kamil Niewiadomski

T: +49 221 95 190-75
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