Unbillige Weisungen des Arbeitgebers sind unverbindlich

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung u.a. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11).

Dieses Urteil war heftig kritisiert worden. Auf Anfrage des 10. Senats (Beschluss vom 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A)) hat der Fünfte Senat mit Beschluss vom 14.09.2017 (Az. 5 AS 7/17) nunmehr mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.

Weisungen des Arbeitgebers müssen gem. § 106 GewO billigem Ermessen entsprechen. Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht unter Verstoß gegen § 106 GewO aus, ist der Arbeitnehmer an die betreffende Weisung nicht gebunden, auch nicht vor einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Arbeitnehmer, der die Weisung nicht befolgt, trägt jedoch das Risiko, dass das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen § 106 GewO verneint. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht verletzt, worauf der Arbeitgeber ggf. mit einer Kündigung reagieren könnte.

Quellen:

Bundesarbeitsgericht,

Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17

Anfragebeschluss des Zehnten Senats vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 330/16 (A)

Zum weiteren Hintergrund dieser Thematik siehe: CBH-News Rechtsanwalt Dr. Ritter