Das Dienstrad-Leasing in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung

Das sog. Dienstrad-Leasing erfreut sich bei Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern gleichermaßen großer Beliebtheit. Die Vorteile liegen auf der Hand: Arbeitnehmer*innen sparen in erheblichem Umfang gegenüber einem privaten Fahrradkauf und müssen zudem nur – je nach Modell – geringe monatliche Raten leisten. Der Arbeitgeber hingegen kann seinen Arbeitnehmer*innen aufwandsneutral einen weiteren „Benefit“ bieten. Zudem können beide – Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber – einen Beitrag zum Umweltschutz leisten.

In der Regel wird das Dienstrad per Gehaltsumwandlung bezogen. Ein Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts wird dementsprechend nicht ausgezahlt, sondern als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung des Dienstrades vom Arbeitgeber einbehalten. Vorteilhaft für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber gleichermaßen ist, dass der Sachbezug nicht mit der kompletten Umwandlungsrate, sondern pauschal nach der sog. 0,25 %-Regel bewertet wird.

Wie aber ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltzahlung, beispielsweise aufgrund einer langwieriger Krankheit, erhält?

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 31.08.2023, Az. 8 Ca 2199/22, entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.

DER FALL

Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

DIE ENTSCHEIDUNG

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten wie dem Bezug von Krankengeld fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.

FAZIT

Das Urteil ist aus Arbeitgebersicht erfreulich. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht Osnabrück in einem ähnlich gelagerten Fall noch anders entschieden hatte (Urteil vom 05.11.20219, Az. 3 Ca 229/19). Das Arbeitsgericht Osnabrück wertete (mit Ausnahme des Vertragsgegenstands) den zwischen den Parteien vereinbarten Überlassungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Regelung, wonach der Arbeitnehmer für den Fall der Unterbrechung der Gehaltszahlungen die ausstehenden Leasingraten an den Arbeitgeber in gleicher Höhe zu zahlen habe, sei überraschend i. S. d. § 305c BGB sowie als unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB zu werten.

Bei der Gestaltung des Überlassungsvertrages ist daher besondere Sorgfalt walten zu lassen. Hierbei empfiehlt es sich, den Umgang mit dem Dienstrad-Leasing in Zeiträumen ohne Entgeltzahlung bestmöglich transparent zu regeln.

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Markus Schanzleh

Markus Schanzleh

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