Begrifflichkeiten und Bausteine zum neuen Hinweisgeberschutz

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Inkrafttreten: 02.07.2023 – gibt es in Deutschland erstmals ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern. Dies war seit Langem diskutiert und überfällig, da bereits seit Dezember 2021 die Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) abgelaufen war.

Wir fassen für Sie die wichtigsten Begrifflichkeiten des neuen Gesetzes zusammen und stellen Ihnen unsere drei Bausteine vor, mit welchen Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch noch fristgerecht bis 17.12.2023 nachkommen können. Vermeiden Sie hohe Bußgelder durch die rechtzeitige Implementierung einer internen Meldestelle.

Hinweisgeber:

Als „Whistleblower“ oder auch Hinweisgeber werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen bzw. Straftaten gehören u.  a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat.

Interne Meldestelle:

Die interne Meldestelle ist die Stelle innerhalb des Unternehmens, die zur internen Abgabe von Meldungen von Beschäftigten eingerichtet und betrieben wird, vgl. §  12 Abs.  1 Satz 1 HinSchG. Die interne Meldestelle kann auch mit einem Dritten (bspw. durch CBH) besetzt werden, vgl. § 14 Abs. 1 HinSchG.

Meldung:

Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24), § 3 Abs. 4 HinSchG.

Verstöße:

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen, § 3 Abs. 2 HinSchG.

Externe Meldestelle:

Externe Meldestellen sind hingegen jeweils außerhalb des Unternehmens angesiedelt. Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes, § 19 HinSchG). Neben der externen Meldestelle des Bundes werden auch externe Meldestellen der Länder errichtet. Jedes Bundesland kann dabei eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung sowie die Kommunalverwaltungen betreffen (§ 20 HinSchG).

Offenlegung:

Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit, § 3 Abs. 5 HinSchG.

PRAXISTIPP:

Alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle errichten. Für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Vermeiden Sie hohe Bußgelder.

Wir unterstützen Sie gerne bei der fristgerechten Umsetzung.

Die Einzelheiten zu unseren drei Bausteinen:

  1. Die Digitale Hinweisgeberlösung
  2. Ersteinschätzung der Hinweise
  3. Rechtliche Beratung

entnehmen Sie bitte dem Flyer.

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Anne C. Jonas

Anne C. Jonas

T: +49 221 95 190-75
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