Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken – OLG Düsseldorf erteilt Zuschlagsverbot

Mit Beschluss vom 28.03.2018 (VII-Verg 40/17, VII-Verg 42/17, VII-Verg 52/17, VII-Verg 54/17) hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung der VK Bund aus der ersten Instanz aufgehoben und in dem Ausschreibungsverfahren betreffend die Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken ein Zuschlagsverbot erteilt.

Sachverhalt

Im April letzten Jahres hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, den Anbau, die Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in einer gesicherten Inhouse-Plantage europaweit ausgeschrieben.

Die zehn Bewerber, die zur Angebotsabgabe in dem zweistufigen Verhandlungsverfahren aufgefordert werden sollen, sollten anhand ihrer Referenzen zu früheren Aufträgen, u. a. auch betreffend den Anbau, die Verarbeitung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, ausgewählt werden.

Da Cannabis in Deutschland bislang nicht legal gewerbsmäßig angebaut werden konnte, taten sich insbesondere deutsche Bewerber schwer mit dieser Anforderung. Eines der Unternehmen rügte schließlich die Bemessung der Frist, die den Unternehmen zur Verfügung stand, um einen Nachunternehmer mit entsprechenden Erfahrungen auf dem Gebiet zu benennen.

Die Entscheidung

Nachdem die erste Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 01.08.2017 (Az. VK 1 – 69/17) den Nachprüfungsantrag in erster Instanz noch zurückgewiesen hatte, hat das OLG Düsseldorf der Auftraggeberin jetzt ein Zuschlagsverbot erteilt. Nach Ansicht des Senats unter Leitung des Vorsitzenden Richters Heinz-Peter Dicks war die von der Auftraggeberin gesetzte Frist von 21 Tagen zu knapp bemessen, um einen Nachunternehmer zu benennen, sofern man nicht selbst über genügend Erfahrung verfügt.

Welche konkreten Folgen der Beschluss für das Vergabeverfahren hat, bleibt abzuwarten. Es obliegt nun der Auftraggeberin, zu prüfen und zu entscheiden, ob sie das Verfahren aufgrund des erteilten Zuschlagsverbotes aufhebt oder eine Möglichkeit besteht, das Verfahren im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen fortzuführen.

Quelle: Pressemitteilungen des OLG Düsseldorf Nr. 6/2018 vom 20.03.2018 und Nr. 10/2018 vom 29.03.2018 sowie juris-Nachricht vom 29.03.2018.

Die Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe wird in den nächsten Wochen erwartet.