Verfassungswidrige Aufgabenübertragung – das Bundesverfassungsgericht stärkt das „Durchgriffsverbot“ des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und sichert die kommunale Finanzausstattung (2 BvR 696/12)

Auf die Kommunalverfassungsbeschwerde von zehn kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2020 mehrere Regelungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen im Sozialgesetzbuch XII für verfassungswidrig erklärt. Durch die angegriffenen Regelungen seien den Kommunen unter Verstoß gegen das in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG normierte sogenannte Durchgriffsverbot Aufgaben übertragen worden. Das Durchgriffsverbot verbietet dem Bund, den Kommunen Aufgaben zuzuweisen.

Zum einen schützt das Durchgriffsverbot die Kommunen vor der Übertragung von Aufgaben, ohne dass ihnen die zur Erfüllung erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Übertragen die Länder den Kommunen Aufgaben, wird deren Finanzierung nämlich durch die Konnexitätsregelungen der Landesverfassungen gewährleistet. Der Bund ist jedoch zu einem solchen Ausgleich – mangels finanzverfassungsrechtlicher Beziehungen zu den Kommunen – nicht verpflichtet.

Zudem schützt die Vorschrift die Länder: Da die Kommunen staatsorganisatorisch Teil der Länder sind, griffe eine Aufgabenzuweisung an die Gemeinden durch den Bund in die organisatorische Eigenständigkeit der Länder ein.

Der Fall

Im Anschluss an das Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010 hatte der Bund die sogenannten Bildungs- und Teilhabeleistungen in den §§ 34 und 34a SGB XII ausgeweitet. Das Bundesverfassungsgericht hatte die vorherigen Hartz IV-Regelungen beanstandet, da diese ein Existenzminimum nicht immer gewährleisteten und dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf folgerichtig und realitätsgerecht zu bemessen.

Die Zuständigkeit zur Erbringung dieser Leistungen blieb – trotz der Ausweitung – bei den Kommunen.

Die Entscheidung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem Beschluss § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7 und § 34a SGB XII in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Durch die Regelungen seien den Beschwerdeführerinnen in unzulässiger Weise Aufgaben übertragen und sie hierdurch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt worden.

Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendbarkeit des Durchgriffsverbots in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG für bestimmte Fallkonstellationen bestätigt und eine weite Auslegung der Norm vorgegeben:

Demzufolge ist eine (verbotene) Aufgabenübertragung i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG nicht nur dann gegeben, wenn die Aufgabe sich für die Kommunen als neu darstellt. Vielmehr unterfällt auch eine Erweiterung bereits bundesgesetzlich übertragener Aufgaben dem Durchgriffsverbot, wenn sie in ihren Wirkungen auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 GG (das kommunale Selbstverwaltungsrecht) einer erstmaligen Aufgabenübertragung gleichkommt, insbesondere mit mehr als unerheblichen Auswirkungen auf die Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen verbunden ist.

Eine unzulässige Aufgabenübertragung ist danach besonders dann anzunehmen, wenn die Änderung neue Leistungstatbestände schafft, den Kreis der Berechtigten ausweitet und zusätzliche Verwaltungsanforderungen festlegt.

Konsequenzen

Mit dem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der landesrechtlichen Konnexitätsregelungen bei der Aufgabenübertragung auf die Kommunen sicher und stärkt somit den Schutz der kommunalen Finanzhoheit.

Zur Sicherstellung der weiteren Leistungsgewährung nach den beanstandeten Vorschriften hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber zur Umsetzung des Urteils eine Übergangsfrist bis Ende 2021 eingeräumt.

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Dr. Jochen Hentschel

Dr. Jochen Hentschel

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