Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.11.2020 Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Stadt Herdecke und angrenzenden Gemeinden abgewiesen, weil die entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht an relevanten Rechtsfehlern leiden (Az. 4 A 13.18).

Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380 kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage Kruckel bis zur Umspannanlage Garenfeld. Die Leitung soll in der Stadt Herdecke unter anderem zwischen Wohngebieten in Semberg und Schraberg verlaufen. Auf den Masten sollen auch Leitungen geführt werden, die das Pumpspeicherwerk Herdecke mit der Umspannanlage Kruckel verbinden. Die Trasse verläuft überwiegend auf Trassen früherer Leitungen und im Verbund mit anderen, weiterhin bestehenden Freileitungen.

Die Klagen blieben im Ergebnis erfolglos. Beachtliche Verstöße gegen Verfahrensrecht hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ordnet das Energieleitungsausbaugesetz an, so dass diese nicht beanstandet werden kann. Die Anforderungen des zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechtes, sind gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Abwägungsentscheidung gebilligt. Die Planfeststellungsbehörde hat es ohne durchgreifenden Fehler abgelehnt, die Leitung entlang der Autobahn A 45 und A 1 zu führen. Diese Trassenführung hätte zwei Naturschutzgebiete neu betroffen, einen bisher nicht für Freileitungen genutzten Raum in Anspruch genommen, auf rund acht Kilometern Waldflächen beeinträchtigt und die Bündelung von Freileitungen aufgelöst. Angesichts dieser Nachteile durfte sich die Planfeststellungsbehörde für die gewählte Trasse entscheiden, obwohl diese das Wohnumfeld in Herdecke beeinträchtigt. Insbesondere durfte die Behörde bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass die Leitung einen vorbelasteten Trassenraum nutzt und im Verbund mit anderen Leitungen geführt wird.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung machen nochmals deutlich, dass es im Rahmen von Planfeststellungsverfahren entscheidend darauf ankommt, dass die für eine Abwägungsentscheidung relevanten Tatsachengrundlagen fehlerfrei ermittelt und die verschiedenen Aspekte dann untereinander und gegeneinander nachvollziehbar abgewogen werden. Für eine rechtssichere Alternativenprüfung ist dabei ein sauberes methodisches Vorgehen entscheidend. Das konkrete Abwägungsergebnis spielt eine untergeordnete Rolle.

Auch über die Trassenführung hinaus war die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Entscheidung, das Pumpspeicherwerk nach Kruckel anzubinden als auch für die Entscheidung, die Leitung als Freileitung auf Stahlgittermasten zu führen.