Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz | GEIG | in Kraft getreten

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist am 25.03.2021 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität sowohl in zu errichtenden Gebäuden als auch in bestehenden Gebäuden, die baulich angepasst werden. Es gilt für sämtliche Maßnahmen, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen und für die ein Bauantrag nach dem 25.03.2021 eingereicht worden ist bzw. Bauarbeiten nach dem 25.03.2021 begonnen wurden.

Für welche Maßnahmen gilt das Gesetz

Das Gesetz ist grundsätzlich bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehr 5 Stellplätzen im oder an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen, bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen, bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden, sofern der innerhalb bzw. an das Gebäude angrenzende Parkplatz oder die Elektroinfrastruktur des Gebäudes überarbeitet wird, sowie bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden entsprechend zu beachten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind lediglich Maßnahmen im Zusammenhang mit bestehenden Nichtwohngebäuden von kleineren und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG (nicht mehr als 249 Beschäftigte und 50 Millionen Euro Jahresumsatz bzw. 43 Millionen Euro Bilanzsumme), die von diesen selbst genutzt werden. Daneben regelt das Gesetz für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätze die absolute Pflicht zur Herrichtung eines Ladepunktes ab 2025.

Was verlangt das Gesetz?

Sofern Maßnahmen nach dem 25.03.2021 durch das Einreichen eines Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien Vorhaben durch die Aufnahme der Arbeiten begonnen wurden, sind bei Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen im oder am Gebäude Leitungsinfrastruktur für Ladeinfrastruktur vorgesehen wird, wobei das Gesetz unter „Leitungsinfrastruktur“ die Leitungsführungen pp., aber nicht den eigentlichen Ladepunkt meint. Soweit größere Renovierungen, die auch im Gesetz definiert werden, durchgeführt werden, ist die Leitungsinfrastruktur erst ab dem 11. Stellplatz erforderlich.

Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätze ist jeder 3. Stellplatz mit der Ladeinfrastruktur auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt herzustellen. Bei größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen ist jeder 5. Stellplatz mit Ladeinfrastruktur auszustatten und ebenfalls ein Ladepunkt herzustellen.

Gibt es Ausnahmen?

Sofern bei größeren Renovierungen die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % oder mehr der Gesamtkosten ausmachen, entfällt das Erfordernis der entsprechenden Ertüchtigung. Daneben ermöglicht das Gesetz vertragliche Quartierslösung für mehrere Gebäude verschiedener Eigentümer, die in räumlichen Zusammenhang stehen.

Auswirkungen für die Praxis

Zukünftig werden die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur bei der Planung von Baumaßnahmen mitberücksichtigt werden müssen. Es empfiehlt sich, entsprechende Hinweise in potentielle Bauanträge aufzunehmen, wobei der Nachweis – wie das auch bei Rauchmeldern üblich ist – über Unternehmererklärungen erbracht werden kann. Insbesondere Planer und Investoren sollten sich mit den Vorschriften des Gesetzes vertraut machen, um keine Planungsfehler zu produzieren, die später ggf. nur mit einem hohen Aufwand korrigiert werden können.

BGBl. 2021, Teil 1, S. 354 ff.