Die „Decentralized Autonomous Organization“ („DAO“)

Mit der Decentralized Autonomous Organization („DAO“) wird eine neue Organisationsform geschaffen, in der sich Menschengruppen dezentral, demokratisch und hierarchiefrei zusammenschließen und selbstständig verwalten können, um einen gemeinsamen Zweck unter Durchsetzung selbst auferlegter Regeln zu erfüllen. Durch den Einsatz der Blockchain-Technologie ist es möglich, zuverlässig und fälschungssicher Projekte und ganze Ökosysteme zu organisieren und dadurch völlig neue und vielfältige Anwendungsfelder in einer globalisierten Zukunft zu erschließen. 

In der folgenden gesellschaftsrechtlichen Untersuchung liefern wir Ihnen einen Überblick über das Potenzial und die damit verbundenen Herausforderungen von DAOs auf dem Weg zur Anerkennung in der Rechtspraxis.

Allgemeines

Je nach Organisationszweck und -ziel sind dem Einsatz von DAOs theoretisch keine Grenzen gesetzt. Bereits existierende Anwendungen, hauptsächlich in Form von Investment- oder Spenden-DAOs, reichen von Interessengemeinschaften über Vereine bis hin zu Unternehmen und gemeinsam verwalteten Community-Projekten.  

Aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und Ausprägungsformen konnte sich bislang keine einheitliche Definition für DAOs etablieren. Verallgemeinernd lassen sie sich als neuartige, skalierbare, offene und selbstorganisierte Netzwerke beschreiben, die mithilfe von Smart Contracts auf der Blockchain kryptoökonomische Anreize schaffen, um gemeinsame Ziele zu erreichen.

Der Beitritt zu einer DAO ist in der Regel jedem möglich, der sich dem gemeinsamen Organisationszweck anschließen möchte und erfolgt meist – vergleichbar mit dem Erwerb von Anteilen an einem herkömmlichen Unternehmen – durch den Kauf des von der DAO emittierten Tokens. Den Mitgliedern der DAO werden, in Abhängigkeit ihres Token-Anteils am Gesamtbestand, Stimm- und Beteiligungsrechte verliehen, mithilfe derer sie die Organisation gemeinsam, unmittelbar und direkt über die selbstausführenden Regeln des Programmcodes verwalten.

Durch die Implementierung von Smart Contracts werden die eingangs festgelegten Regeln nach einem Wenn-Dann-Schema auf Grundlage der satzungsmäßigen Verfassung der Organisation ausgeführt. So kann ein Smart Contract selbstständig eine Transaktion bewirken oder eine Gesellschafterversammlung einberufen, sobald ein entsprechendes Votum der Mitglieder der DAO eingegangen ist.

Vorteile

Aufgrund der Dezentralität und Autonomie ist es den Mitgliedern der DAO möglich, gemeinsam und gleichberechtigt durch Abstimmungen und Beschlüsse an der Entscheidungsfindung auf technologischer und organisatorischer Ebene beizutragen, ohne dass es dafür einer zentralistischen oder hierarchischen Struktur, wie es in herkömmlichen Gesellschaftsformen erforderlich ist (z. B. in Gestalt eines Geschäftsführers, Vorstandes, etc.), bedarf.

Durch die Smart Contract-basierte Organisationsstruktur der DAO wird jede Interaktion der Teilnehmer vollkommen transparent, fälschungssicher und unveränderbar auf der Blockchain abgebildet. Dies macht sämtliche Entscheidungen der Mitglieder öffentlich einseh- und überprüfbar.

DAOs versprechen, die grundlegenden Vorteile von Organisationen wie den Zugang zu Märkten zu verbessern und kosteneffizienter zu gestalten. Durch das Aufbrechen der hierarchischen Organisationsstruktur und die (meist) offene und einfache Beitrittsmöglichkeit zur DAO kann die Trennung von Unternehmensmitgliedern und Marktteilnehmern überwunden und eine globale, kulturelle und technische Homogenität der Teilnehmer innerhalb der Organisation ermöglicht werden.

Die automatisierte Abwicklung von Mitgliederbeschlüssen mittels Smart Contracts ermöglicht es, dass Entscheidungen schneller koordiniert, kostengünstiger und effektiver durchgesetzt und die Möglichkeiten für Betrug und Missbrauch von Beteiligungsrechten und Organisationsvermögen eingeschränkt werden.

Nachteile

Neben der Vielzahl an Vorteilen und Möglichkeiten, die der Einsatz einer DAO bietet, bestehen derzeit sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht Risiken und (Rechts-)Unsicherheiten. So kann es beispielsweise aus vollstreckungs- und steuerrechtlicher Sicht zu Problemen kommen, da die Mitglieder pseudonym agieren und folglich nicht (bzw. schwer) identifiziert und demzufolge auch nicht in die Haftung genommen werden können. Die Dezentralisierung und Autonomisierung kann in Einzelfällen auch dazu führen, dass die Entscheidungsfindung ausgebremst wird, wenn aufgrund von Uneinigkeit zwischen den Teilnehmern kein eindeutiges Quorum erreicht werden kann, um einen notwendigen Beschluss zu fassen. Aus technologischer Sicht besteht das Risiko der „Forks“ einer öffentlichen Blockchain, bei der es von den Node-Betreibern (die nicht notwendigerweise mit den DAO-Mitgliedern identisch sind) abhängt, ob die notwendige Änderung durchgesetzt wird oder nicht.

Rechtliche Einordnung der DAOs

Zweifel bestehen bereits hinsichtlich der Frage, ob die DAO-Mitglieder überhaupt Rechtshandlungen in Form von Willenserklärungen vornehmen oder ob ihre Beteiligung lediglich ein rein tatsächliches Handeln darstellt. Dies ist grundsätzlich anhand der allgemeinen Auslegungsregeln am Maßstab des objektiven Empfängerhorizontes gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Voraussetzung des rechtserheblichen Handelns ist insbesondere das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Dieser wird regelmäßig anzunehmen sein und kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, wenn sich die Teilnehmer den bestehenden Regelungen der Smart Contracts durch den Erwerb des DAO-Tokens unterwerfen. Je nach konkreter Ausgestaltung der DAO dürfte darüber hinaus auch in der Ausübung des mit den DAO-Token verbundenen Stimmrechts eine rechtserhebliche Willenserklärung zu sehen sein.

Verbands- und gesellschaftsrechtliche Einordnung

Die komplexe Frage, welcher Rechtsform des deutschen Gesellschaftsrechts die DAO am ehesten zugeordnet werden kann, wird bisher nur auf wissenschaftlicher Ebene diskutiert. Der deutsche Gesetzgeber ist bislang nicht tätig geworden. Zudem war an deutschen Gerichten bislang kein Verfahren, welches eine DAO zum Gegenstand hatte bzw. in welchem eine DAO als Partei auftrat, anhängig.

Welcher Rechtsform des Verbands- und Gesellschaftsrechts die jeweilige DAO letztendlich zuzuordnen ist, ist im konkreten Einzelfall, insbesondere durch Auslegung des Willens der DAO-Teilnehmer unter Beachtung der jeweiligen Formerfordernisse, zu ermitteln.  

Sicher ist zunächst, dass die Überlegung, eine DAO als Gesellschaft sui generis zu klassifizieren, bereits an dem sog. „Numerus clausus der Gesellschaftsformen“ scheitert, wonach jeder Personenverband einer der gesetzlich geregelten Rechtsformen angehören muss.

Kapitalgesellschaften

Grundsätzlich ist es denkbar, dass die DAO als juristische Person in Form einer Kapitalgesellschaft im Rechtsverkehr auftritt. Dafür könnte insbesondere die GmbH geeignet sein, bei der es möglich ist, flexibel zu agieren und Governance-Regeln nachträglich anzupassen. Die AG, KGaA und SE sind wegen der Satzungsstrenge nach § 23 V AktG und dem zwingend mehrstufigen Governance-System für die Gründung einer DAO, die maximale Flexibilität und Hierarchielosigkeit anstrebt, ungeeignet.

In der Praxis scheitert die Einordnung der DAO als Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Verein oder Stiftung jedoch regelmäßig an der Einhaltung der strengen gesetzlichen Formvoraussetzungen, beispielsweise für die Gründung der jeweiligen Körperschaft. Die diesbezüglichen Formerfordernisse der notariellen Beurkundung (§§ 23 I 1, 278 III AktG, § 2 I 1 GmbHG), der Eintragung in ein öffentliches Register (§ 41 I 1 AktG, § 11 I GmbHG, § 21 BGB) oder der Anerkennung durch einen öffentlichen Hoheitsträger (§§ 22, 80 I BGB) stehen im Widerspruch zur digitalen und dezentralen Organisationsstruktur der DAO. Gleiches gilt für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen (vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG). Sinn und Zweck einer DAO ist es indes, dass alle Kapitalgeber das Gesellschaftsvermögen mittels Ausübung ihres Stimmrechts unmittelbar und dezentral verwalten. Dabei soll gerade darauf verzichtet werden, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf einen Geschäftsleiter durch dessen Bestellung zu übertragen.

Personengesellschaften

In Betracht könnte allerdings die Einordnung der DAO als Personengesellschaft kommen, da sie aufgrund der geringen Formerfordernisse am ehesten dem Interesse der DAO-Teilnehmer an einer dezentralen und wenig hierarchisch strukturierten Vereinigung entspricht.

Der Einordnung als Kommanditgesellschaft (KG) steht regelmäßig entgegen, dass es dafür zumindest einen persönlich haftenden Komplementär und einen beschränkt haftenden Kommanditisten erfordert und die beschränkte Haftung der Kommanditisten erst mit Eintragung der KG in das Handelsregister entsteht (vgl. § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB). Auch diese formellen Voraussetzungen wird die DAO in der Regel nicht erfüllen.

Mangels Einhaltung der oben beschriebenen Formerfordernisse lässt sich die DAO deshalb in aller Regel entweder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 705 BGB oder als offene Handelsgesellschaft gem. § 105 HGB klassifizieren. Zur Abgrenzung gilt: Wenn der gemeinsame Zweck der DAO in dem Betrieb eines Handelsgewerbes liegt, entsteht eine offene Handelsgesellschaft – oHG (§§ 105 Abs. 1, 106 HGB) –, in allen anderen Fällen eine GbR.

In der Praxis werden DAOs regelmäßig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren sein. Voraussetzung für das Vorliegen einer GbR ist die gegenseitige vertragliche Verpflichtung der Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Weise zu fördern (§ 705 BGB). Der gemeinsame Zweck dürfte bei einem Großteil der DAOs in der Verwaltung und Verwendung des aufgenommenen Kapitals liegen. Dieser Zweck wird durch die Leistung des (Krypto-)Einlagekapitals in das Organisationsvermögen seitens der Gesellschafter gefördert. Weitergehende Formvoraussetzungen an eine GbR kennt das Gesetz (derzeit) nicht. Insbesondere könnten sich die Teilnehmer durch einen ungeschriebenen Gesellschaftsvertrag – dessen Inhalt sich aus dem auf der Blockchain verankerten Code der Smart Contracts ergibt – zur Förderung des jeweiligen Gesellschaftszwecks verpflichten.

Dem wird auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches zum 01.01.2024 in Kraft tritt, nicht entgegenstehen. Auch wenn in diesem die Möglichkeit geschaffen wird, eine GbR zur Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister anzumelden („eingetragene GbR“ (eGbR), vgl. § 707 Abs. 1 BGB n. F.), soll die Rechtsfähigkeit der GbR nach Inkrafttreten des MoPeG ausdrücklich auch weiterhin nicht von deren Eintragung abhängig gemacht werden.  

Allerdings schafft der Gesetzgeber – je nach konkreter gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung oder Vermögensstruktur der GbR – in Zukunft im Einzelfall eine faktische Eintragungspflicht, indem er die Eintragung der GbR in andere Register – beispielsweise in das Aktienregister (vgl. § 67 AktG n. F), in die Gesellschafterliste einer GmbH (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.), in das Grundbuch (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n. F.) – von der vorherigen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister abhängig macht. An einer Eintragung der eGbR dürften die DAO-Gesellschafter aus bereits erläuterten Gründen indes kein Interesse haben.

Haftung

Für die Teilnehmer an einer DAO können sich erhebliche Haftungsrisiken ergeben. Das gilt insbesondere dann, wenn die DAO nach außen, etwa durch die Ausführung einer – auf einer Abstimmung basierenden – Investitionsentscheidung, rechtserheblich handelt. In diesem Fall würden die Mitglieder einer als GbR oder oHG klassifizierten DAO gesamtschuldnerisch, persönlich und akzessorisch für sämtliche Verbindlichkeiten der DAO haften (derzeit §§ 128 f. HGB analog; ab 01.01.24 §§ 721 Satz 1, 721b BGB n. F.). Eine zwischen den DAO-Gesellschaftern vereinbarte – ggf. auf der Blockchain mittels eines Smart Contracts codierte – allgemeine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten wäre unwirksam (derzeit § 128 Satz 2 HGB analog; ab 01.01.24 § 721 Satz 2 BGB n. F.). Mit Dritten individuell (konkludent oder ausdrücklich) vereinbarte Haftungsausschlüsse sind indes – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – wirksam.

Um das erhebliche Haftungsrisiko der DAO-Teilnehmer zu beschränken, kann die Möglichkeit der Verwendung eines „limited liability wrapper/legal wrapper“ in Betracht gezogen werden. Hierbei wird einer als GbR ausgestalteten DAO eine Kapitalgesellschaft im Wege der direkten Beteiligung oder durch Begründung eines Treuhandverhältnisses „vorgeschaltet“, welche sodann im Außenverhältnis für die DAO rechtlich handelt, beispielsweise Verträge mit Dritten abschließt und diesen gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen beschränkt haftet (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG).

Neben der Beschränkung des Haftungsrisikos im Außenverhältnis eröffnet die Einkleidung in das „rechtliche Gewand“ die Möglichkeit, dass die DAO über ihren „legal wrapper“ auch in anderen Rechtsordnungen als ausländische Gesellschaft auftreten kann.

Nachteil der Verwendung eines „legal wrappers“ ist es, dass die automatisierte und dezentrale Struktur, welche den Kern der DAO darstellt, unterbrochen wird. Die DAO-Teilnehmer tragen demnach das Risiko, dass die Organe der vorgeschalteten Kapitalgesellschaft die auf der Blockchain hinterlegten Automatismen – unter Beachtung der jeweils erforderlichen Form – tatsächlich ausführen. Sollte dies nicht erfolgen, müssten entsprechende Forderungen der DAO gegen die vorgeschaltete Gesellschaft durchgesetzt werden.

Die „Wyoming DAO LCC“

Wie dargestellt bietet das deutsche Gesellschaftsrecht derzeit kein unbeschränkt taugliches Modell, die automatisierte und dezentralisierte Organisationsstruktur der DAO mit der für die erfolgreiche und rechtssichere Teilnahme am globalen Wirtschaftsverkehr notwendige Haftungsbeschränkung in Einklang zu bringen. Andere Rechtsordnungen haben diese Lücke bereits geschlossen. So wurde im US-Bundesstaat Wyoming im Jahre 2017 durch Inkrafttreten eines Zusatzes zum „Wyoming Limited Liability Act“ (Wyoming Senate Bill 38) die Möglichkeit geschaffen, dass DAOs unter bestimmten Voraussetzungen als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (LLC) registriert werden können. Dies hat auch konkrete Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtsfähigkeit von DAOs, die nach dem „Wyoming Limited Liability Act“ gegründet wurden, in Deutschland.

Gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 wird der „rechtliche Status“ der auf dem Gebiet des einen Vertragsteils gegründeten Gesellschaften „in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt“. Dieser völkerrechtliche Vertrag stellt eine Abkehr von der im internationalen Gesellschaftsrecht in Deutschland anerkannten „Sitztheorie“ dar und führt zur Anwendung der sog. „Gründungstheorie“. Danach wird bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft auf das Recht des Staates abgestellt, in dem die Gesellschaft „errichtet“ wurde. Eine in dem US-Bundesstaat Wyoming registrierte DAO LLC wäre demnach gemäß amerikanischem Recht rechtsfähig und würde nach der „Gründungstheorie“ auch in Deutschland als rechtsfähige und dementsprechend auch partei- und prozessfähige Gesellschaft mit beschränkter Haftung anerkannt werden.

Zusammenfassung

Derzeit existieren mehr als 180 DAOs, in denen fast zwei Millionen Teilnehmer ein Vermögen von über 13,9 Milliarden Dollar verwalten. DAOs können schnell Kapital bündeln und einsetzen, kostengünstige und schlanke digitale Abstimmungssysteme implementieren und interne Kontrollmechanismen einrichten, die das Vermögen der Mitglieder schützen und missbräuchlichem Verhalten vorbeugen. Durch die zunehmende Digitalisierung und das damit verbundene wachsende Interesse an dezentralen Lösungen in einem globalisierten Markt ist es notwendig, dass sich die (inter-)nationalen Gesetzgeber in Zukunft intensiver mit dem Konzept autonomer, dezentral organisierter Vereinigungen auseinandersetzen. Um das volle Potenzial von DAOs ausschöpfen zu können, muss ein rechtssicherer Rahmen geschaffen werden, der es ihnen ermöglicht, vollständig dezentralisiert mit beschränkter Haftung und einfacher Besteuerung zu operieren.

Da nach derzeitigem Stand jede rechtliche Gestaltungsform einzelfallabhängig ihre jeweiligen Vor- und Nachteile mit sich bringt, sollten sich DAOs individuell rechtlich beraten lassen. So kann für den konkreten Bedarfs- und Anwendungsfall die optimale rechtliche Gestaltungsoption ermittelt und anschließend implementiert werden. Wenn den Investoren zusätzlich DAO-Token ausgegeben werden, sollten überdies wertpapier- und aufsichtsrechtliche Vorgaben (z. B. Publizitätserfordernisse und die Registrierung des Wertpapiers bei den Justizbehörden) beachtet werden, aus denen sich wiederum gesteigerter Beratungsbedarf ergibt.

Bei Rechtsfragen rund um die Thematik der Decentralized Autonomous Organization stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.