Kein Corona-Test = Kein Lohn und keine Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer hat keinen Lohnanspruch, wenn eine Regelung im Arbeitsverhältnis eine Testpflicht vorsieht, der Arbeitnehmer dieser Testpflicht nicht nachkommt und der Arbeitgeber deswegen die Beschäftigung verweigert. Folgerichtig steht dem Arbeitnehmer auch kein Beschäftigungsanspruch zu (Landesarbeitsgericht München 26.10.2021 – 9 Sa 332/21).

Der Fall

Die Parteien sind die Bayerische Staatsoper und eine ihrer Flötistinnen. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sieht u.a. die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung ärztlich feststellen lassen kann, ob eine Musikerin frei von ansteckenden Krankheiten ist. Die Bayerische Staatsoper verlangte ab August 2020 von ihren Mitarbeitenden, so auch von der Klägerin, nach einer bestimmten Strategie vor Arbeitsantritt, Corona-Tests.

Die Klägerin teilte mit, dass sie sich keinen derartigen Tests unterziehen würde und begründete dies u. a. damit, dass sie sich zuletzt weder in einem Risikogebiet aufgehalten habe noch Symptome aufweise. Die Klägerin wurde daraufhin nicht beschäftigt und die Lohnzahlungen an die Klägerin wurden eingestellt.

Die Flötistin klagte vor dem Arbeitsgericht München auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate, in denen sie nicht beschäftigt wurde und keinen Lohn erhielt. Zudem verlangte sie, dass die Beklagte sie wieder beschäftige, ohne vorher einen Corona-Test von ihr zu verlangen.

Die Flötistin unterlag sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Die Klägerin hat weder einen Lohn- noch einen Beschäftigungsanspruch. Die Klägerin sei nicht gewillt gewesen die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Hierzu gehöre auch die Durchführung der Corona-Tests.

Praxistipps und –hinweise

  • Auch wenn die Entscheidung einen Zeitraum betrifft, in dem 3G am Arbeitsplatz noch nicht galt, können die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch – oder gerade erst recht – auf die heutige gesetzliche Situation (§ 28b Abs.1 IfSG = 3G am Arbeitsplatz) übertragen werden.
  • Das heißt: Folgt ein nicht geimpfter und nicht genesener Arbeitnehmer seiner Testverpflichtung nicht, kann er nicht beschäftigt werden. Daneben steht ihm auch kein Lohnanspruch zu.
  • Das Urteil ist für aller Personalerinnen und Personaler und auch für Juristinnen und Juristen lesenswert! Die Entscheidung bringt nicht nur eine erfreuliche Klarheit mit sich, sondern setzt sich auch sehr umfangreich, über mehrere Seiten, mit vielen Argumenten der Parteien auseinander und kommt u. a. richtigerweise zu dem Schluss, dass die Testpflicht geeignet sei, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. Ebenfalls sei die Testpflicht auch erforderlich, andere Maßnahmen böten kein gleichwertiges Schutzniveau. Der (geringe und kurze) Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei auch hinzunehmen.
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Kamil Niewiadomski

Kamil Niewiadomski

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