Voraussetzungen der Ansprüche von leitenden Oberärzten auf Beteiligung an den Privatliquidationserlösen der Chefärzte

Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Urteil vom 30. März 2022- 10 AZR 419/19 (NZA 2022, 1126) zur Frage der Beteiligung eines leitenden Oberarztes an den Privatliquidationserlösen des Chefarztes geäußert.

SACHVERHALT

Im Verfahren BAG – 10 AZR 419/19 (NZA 2022, 1126) streiten die Prozessparteien über die Beteiligung des gegen das Krankenhaus klagenden leitenden Oberarztes an den Privatliquidationserlösen des beklagten Chefarztes, der das ebenfalls verklagte Krankenhaus im dort streitgegenständlichen Zeitraum leitete. Es handelt sich um ein Krankenhaus mit einer Fachabteilung „Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und plastische Gesichtschirurgie“. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme kommt u. a. der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) auf das Arbeitsverhältnis des klagenden Oberarztes zur Anwendung.

Der klagende Oberarzt machte u. a. geltend, dass ihm mindestens 2.000,00 € monatlich als Beteiligung an den Privatliquidationserlösen des beklagten Chefarztes zustünden. Der Anspruch beruhe auf einem stillschweigend mit dem Chefarzt zustande gekommenen Vertrag. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch gegen beide Beklagte – also den Chefarzt und den Krankenhausträger – aus dem Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag des klagenden Oberarztes teilweise entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichtes auf die Berufung des klagenden Oberarztes unter Zurückweisung der Berufung des Chefarztes abgeändert und diesen weitergehend nach der Verurteilung des Arbeitsgerichtes zur Zahlung verurteilt und im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wollte der beklagte Chefarzt die vollständige Klageabweisung erreichen, wobei der klagende Oberarzt im Wege der Anschlussrevision seine ursprünglichen Begehren, soweit er unterlegen ist, in vollem Umfang weiterverfolgte.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 30. März 2022- 10 AZR 419/19 (NZA 2022, 1126) entschieden, dass sowohl die Revision des beklagten Chefarztes als auch die Anschlussrevision des klagenden Oberarztes begründet sind und das Landesarbeitsgericht mit der gegebenen Begründung weder der Zahlungsklage gegen den Chefarzt stattgeben noch die Klage im Übrigen abweisen durfte. Dies führte insgesamt zur Aufhebung der Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels hinreichender Feststellungen konnte das BAG allerdings nicht selbst in der Sache entscheiden. Der Rechtsstreit wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Bundesarbeitsgericht führt dabei aus, dass das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Behauptung des beklagten Chefarztes nicht gewürdigt habe, dem klagenden Oberarzt sei bekannt gewesen, dass die Beteiligung an den Privatliquidationen ausschließlich in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem zweitbeklagten Krankenhaus erfolgt sei. Sollte der klagende Oberarzt hiervon Kenntnis gehabt haben, stünde das der Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarung entgegen. Würden Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht erbracht, könne der Leistungsempfänger nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer und unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 30.3.2022- 10 AZR 419/19 (NZA 2022, 1126) unter Verweis auf BAG 23.8.2017 – 10 AZR 136/17 – Rn. 18 [zum Entstehen einer betrieblichen Übung]).

Ebenso unberücksichtigt gelassen habe das Landesarbeitsgericht, dass nicht nur eine Beteiligung an den Liquidationserlösen des beklagten Chefarztes für die stationäre Behandlung von Privatpatienten im Raum stehe, sondern auch eine solche an den Liquidationserlösen aus ambulanter Behandlung. Damit kämen zwei verschiedene Ansprüche auf Beteiligung an den Privatliquidationserlösen in Betracht. Gerade mit Blick auf die ambulante Tätigkeit leitender Ärzte sehe § 8 Satz 8 des dort streitgegenständlichen Arbeitsvertrags des klagenden Oberarztes vor, dass er sich mit dem leitenden Arzt über den Anteil der Vergütung für die Mitwirkung an einer dem leitenden Arzt genehmigten Nebentätigkeit verständigen muss. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die Zahlungen des erstbeklagten Chefarztes – zumindest auch – deshalb erfolgten, um den Oberarzt an den Liquidationserlösen zu beteiligen, die der Chefarzt aus der ambulanten Behandlung von Privatpatienten erzielt hat. Für eine solche Annahme könnte insbesondere sprechen, dass der Chefarzt im dortigen Fall selbst darauf hingewiesen habe, die an den Oberarzt gezahlten 2.000,00 € monatlich hätten deutlich über dem nach § 12 des dort streitgegenständlichen Chefarztvertrages vorgesehenen Anteil gelegen.

PRAXISHINWEIS UND FAZIT

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. März herrscht mit Blick auf den dem konkreten Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt noch keine endgültige rechtliche Klarheit betreffend der Frage nach den Voraussetzungen der Beteiligung eines leitenden Oberarztes an den Liquidationserlösen des Chefarztes, da das BAG den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und es so möglicherweise im weiteren Verfahren zu weiteren Präzisierungen der rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Fallgruppe kommt.

Entnehmen lässt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aber, dass der Oberarzt grundsätzlich keine Beteiligung an den Vergütungsansprüchen aus der Privatbehandlung geltend machen kann, da zwischen Oberarzt und Chefarzt grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis besteht und es auch keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung zwischen Oberarzt und Chefarzt gibt. Zudem kann die jahrelange vorbehaltlose Zahlung einer pauschalen Beteiligung an den Privaterlösen vom Chefarzt an den leitenden Oberarzt grundsätzlich nicht als vertragliche Verpflichtung des Chefarztes gegenüber dem Oberarzt angesehen werden. Eine Verpflichtung des Chefarztes im Rechtsverhältnis zum Krankenhaus bzw. zu dessen Träger soll ein eigenständiges Verpflichtungsgeschäft mit Rechtswirkung im Rechtsverhältnis zwischen dem Chefarzt und dem Oberarzt nicht darstellen.

Fazit

Leitungsorgane von Krankenhausträgern werden den weiteren Fortgang dieses Verfahrens beobachten. Zudem werden Leitungsorgane von Krankenhäusern in Erfüllung ihrer Compliance-Pflichten prüfen, ob die in ihrem Haus bestehenden konkreten Verfahrensabläufe und die verwendeten vertraglichen Regelungen im Lichte der Aussagen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 2022 – 10 AZR 419/19 (NZA 2022, 1126) einer Revision unterzogen werden, um so das Risiko ungewollter finanzieller Effekte im Bereich der Vergütung von Chefärzten und leitenden Oberärzten zu reduzieren.

 

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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