VG Freiburg: Die Bewerbung eines Fruchtgummis mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ ist zulässig.

Die Frage, ob ein Fruchtgummi, das mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt wurde, mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ beworben werden darf, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.12.2019 (Az. 8 K 6149/18) bejaht.

Ein deutscher Süßwarenhersteller bewirbt Fruchtgummi, dessen bunte Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte entstehen, auf der Packungsrückseite mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“. Nach einem Gutachten, das vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegeben wurde, sei die Angabe „ohne künstliche Farbstoffe“ irreführend, da der Gesetzgeber keine Differenzierung von künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen vorgesehen habe. Die Angabe „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung).

Der Süßwarenhersteller begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass die Kennzeichnung nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat in der Kennzeichnung des Produkts weder einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot noch eine Verletzung des Verbots der Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen. Nach Auffassung des Gerichts werde der durchschnittliche Verbraucher die Kennzeichnung zutreffend dahin gehend verstehen, dass zur Färbung des bunten Fruchtgummis keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden. Dass die verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte zur Färbung des Fruchtgummis nach der Lebensmittelzusatzverordnung nicht als Farbstoffe gelten und rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde, sei nicht entscheidend. Eine solche Unterscheidung sei dem allgemeinen Sprachgebrauch, der maßgeblich sei, nicht fremd. Der Begriff „künstliche Farbstoffe“ sei bereits Gegenstand von Presseberichterstattungen gewesen.

Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe stelle zudem ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produktes dar, denn nicht alle Süßwaren dieser Art müssten frei von Farbstoffen sein. Daher liege auch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2020 (PM 02.01.2020)

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Jennifer Jean Bender

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