Die Kennzeichnung von Community-Masken – Abmahnrisiken erkennen und vermeiden

Die Corona-Pandemie wirft einige Rechtsfragen auf, mit denen sich die meisten von uns vor dieser Krise nie beschäftigt haben. Eine davon ist, welche Anforderungen die europäische und deutsche Gesetzgebung an die Kennzeichnung von sogenannten Community-Masken (einfache Mund-Nasen-Bedeckung, z.B. aus Baumwolle) stellt. Das Tragen dieser Masken im öffentlichen Raum, wo der Schutzabstandstand von zumindest 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sind wichtiger Bestandteil des aktuellen Infektionsschutzkonzeptes.

Besondere Bedeutung kommt bei der Kennzeichnung dieser Produkte der europäischen Verordnung Nr. 1007/2011 über die Bezeichnung von Textilfasern zu, nach der alle unter diese Verordnung fallenden Textilprodukte eine Kennzeichnung ihrer Faserzusammensetzung erhalten müssen.

Wie genau eine Maske zu kennzeichnen ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Anforderungen stellt die Verordnung sowohl an die Anbringung der Kennzeichnung selbst als auch an die hierin dargestellten Informationen. Wichtig ist, dass nicht nur der Hersteller solcher Masken diese Vorschriften einhalten muss. Denn den Händler trifft die Pflicht zu prüfen, dass alle erforderlichen Informationen tatsächlich vom Hersteller angegeben worden sind.

Beachtet werden muss unter anderem, in welcher Sprache oder auch Sprachen die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, welche Begriffe verwendet werden dürfen und in welcher Reihenfolge die Informationen darzustellen sind. Welche rechtlichen Anforderungen hier gelten, hängt von der Zusammensetzung der konkreten Maske ab und ob unmittelbarer Kunde ein Verbraucher oder ein Wirtschaftsakteur in der Lieferkette ist. Auch wer der Hersteller ist, kann relevant sein. Sollen die Masken im Online-Handel vertrieben oder in Katalogen beworben werden, sind auch hier Besonderheiten zu bedenken.

Neben den Vorschriften der Verordnung Nr. 1007/2011 sind insbesondere auch die Vorschriften des deutschen Produktsicherheitsgesetzes zu beachten. So besteht unter anderem die Pflicht, die Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben.

Nachgedacht werden kann dagegen über die zusätzliche Angabe von Hygienehinweisen. Besondere Vorsicht ist zudem bei der werblichen Benennung der Masken geboten. Denn eine Verwechslungsgefahr der Community- oder Alltagsmasken mit echten Schutzmasken muss in jedem Fall ausgeschlossen werden.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

Zurück
Prof. Dr. Ingo Jung

Prof. Dr. Ingo Jung

T: +49 221 95 190-60
ZUM PROFIL