BGH – Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Patentverletzungsurteil

In einem Beschluss vom 26.03.2019 (X ZR 171/18) hat sich der BGH zu den Voraussetzungen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO geäußert.

Die Beklagte hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil eingelegt, das die Beklagte zur Unterlassung einer Patentverletzung zwang, und stellte vor dem BGH einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, nach dem im Fall der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil das Revisionsgericht auf Antrag anordnet, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

Der BGH verwies die Beklagte darauf, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (BGH, unter anderem unter Verweis auf GRUR 2018, 1295 Rn. 3 – Werkzeuggriff).

Einen solchen Antrag hatte die Beklagte nicht gestellt. Zwar hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO gestellt. Darin könne aber ein Antrag nach § 712 ZPO wegen der unterschiedlichen Zielrichtung (nur einstweilige Einstellung) nicht gesehen werden.

Außerdem äußerte sich der BGH auch inhaltlich zu dem Einwand, mit dem die Beklagte versuchte, einen „unersetzbaren Nachteil“ durch die Vollstreckung zu belegen. Die Beklagte befürchtete, dass die Klägerin durch die Vollstreckung Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beklagten erlangte. Im Anwendungsbereich von § 140b PatG sind nach Auffassung des BGH jedoch die mit der Auskunft und der Offenbarung seiner Abnehmer gegenüber dem Gläubiger verbundenen Nachteile für den Schuldner regelmäßig wegen des vom Gesetz höher gewichteten Gläubigerinteresses ungeachtet des Umstands hinzunehmen, da sie regelmäßig nicht zu ersetzen sind, sollte das Berufungsurteil aufgehoben werden (BGH GRUR 2018, 1295 Rn. 5 – Werkzeuggriff). Besondere Umstände, die die Inanspruchnahme als unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen oder aus sonstigen Gründen zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sah der BGH in dem entschiedenen Fall nicht.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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