adidas unterliegt vor dem EuG im Streit um eine der „Drei-Streifen-Marken“

Das Gericht der Europäischen Union hatte sich mit der Frage der Schutzfähigkeit einer der für die adidas AG eingetragenen „Drei-Streifen-Marken“ zu befassen (EuG, Urteil vom 19.06.2019, Az. T-307/17).

Hintergrund war ein durch einen belgischen Schuhhersteller eingeleitetes Nichtigkeitsverfahren gegen eine Unionsmarke, die drei schwarze Streifen auf weißem Untergrund zeigte.

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, welches sich zuerst mit der Frage der Schutzfähigkeit der Marke zu befassen hatte, kam zu dem Schluss dass diese weder über originäre Unterscheidungskraft verfüge noch durch ihre Benutzung eine solche Unterscheidungskraft erworben habe. Es sei adidas – trotz der zahlreichen vorgelegten Unterlagen – nicht gelungen nachzuweisen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Konsequenterweise sei die Marke zu löschen. Auch die Beschwerdekammer des Amtes bestätigte diese Entscheidung.

Im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens vor dem EuG war u. a. die Frage zu klären, ob die durch adidas vorgelegten Unterlagen zu Recht unberücksichtigt bleiben durften – das Gericht bestätigte dies und stimmte in den wesentlichen Punkten den Entscheidungen des Amtes zu. Es stellte insoweit in Übereinstimmung mit dem EUIPO fest, dass die von adidas vorgelegten umfangreichen Beweise weitestgehend nicht berücksichtigt werden könnten – viele der vorgelegten Unterlagen würden weiße Streifen auf schwarzem Grund zeigen und seien – u. a. aufgrund des umgekehrten Farbschemas – zu weit von der Marke in ihrer eingetragenen Form entfernt, um als Nachweis der Benutzung dieser Marke zu gelten. Darüber hinaus könne aus den vorgelegten Unterlagen allenfalls für einige Länder der Europäischen Union auf eine durch Benutzung unterlangte Unterscheidungskraft geschlossen werden, dies ließe sich jedoch nicht auf die anderen Mitgliedstaaten übertragen.

Entgegen vieler Meldungen verliert adidas durch dieses Urteil nicht sämtliche Markenrechte an den „Drei-Streifen“ und ist damit schutzlos gestellt – es ging vielmehr nur um eine konkrete Ausgestaltung dieser Marke. Interessant ist aus markenrechtlicher Sicht vor allem die Parallele, die das EuG zwischen der rechtserhaltenden Benutzung (Art. 18 UMV) und der rechtsbegründenden Benutzung (Art. 7 Abs. 3 UMV) in seinen Ausführungen gezogen hat – diese Thematik ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, so dass – sofern adidas ein Rechtsmittel einlegt – eine Entscheidung des EuGH mit Interesse erwartet werden dürfte.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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