Werbeaussagen zur Regionalität von Produkten – ist das noch regional?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass eine Bewerbung von Tiefkühlhähnchen als „Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ irreführend sein kann, wenn der Verkaufsort weit vom tatsächlichen Hof bzw. der Produktionsstätte entfernt liegt (Beschluss vom 28.2.2023 – 6 U 125/22).

Entscheidung

Ein Geflügelhersteller kennzeichnete Tiefkühlhähnchen mit dem Aufdruck „Deutsches Produkt von regionalen Höfen“ auf der Vorderseite der Verpackung. Die Tiefkühlhähnchen wurden in einem Supermarkt in Stuttgart vertrieben; auf dem Verschluss der Plastikverpackung war in kleinerer Schrift zudem auch „Erzeugergemeinschaft Sachsen Anhalt“ zu lesen. Eine Verbraucherzentrale mahnte die Bezeichnung als regionales Produkt in diesem Fall als irreführend ab und wurde in ihrer Rechtsauffassung durch das Landgericht Oldenburg und Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.

Das OLG entschied, dass der Aufdruck „Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers keine bloß „markenmäßige Verwendung“, sondern einen Hinweis auf eine regionale Herkunft des Produkts darstelle. Es handele sich um eine Angabe über ein wesentliches Merkmal einer Ware, nämlich der geografischen Herkunft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Für einen Verbraucher entstehe der Eindruck, dass das Produkt aus der Region stammt, in der es verkauft wird und somit etwa längere Transportwege vermieden worden sind. Die Aussage nehme absichtlich Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen des Verbrauchers, die in den vergangenen Jahren für die Kaufentscheidung zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Der klarstellende Hinweis auf den Produktionsort in Sachsen-Anhalt könne den blickfangmäßigen Hinweis auf Regionalität nicht aufheben. Bereits in der Vorinstanz erteilte das Landgericht der Argumentation des Geflügelherstellers, dass ganz Deutschland als „Region“ zu sehen sei, eine Absage.

Praxishinweis

Schwammige Werbeaussagen wie „Regionales Produkt“, „Gutes aus der Region“ oder ähnliche Produktaufdrücke bergen ein relativ hohes Irreführungspotenzial, da ihnen jede nähere Erläuterung bzw. regionale Einzigartigkeitsdarstellung fehlt. Wie genau eine „Region“ aus Sicht des angemessen informierten und verständigen Verbrauchers zu begrenzen ist, ist unklar. Nach Rechtsansicht des Landgericht Oldenburgs in der Vorinstanz verstehe man unter einer Region nach allgemeinem Sprachgebrauch ein geografisch zusammenhängendes Gebiet, das üblicherweise nach Kriterien regionsinterner (z. B. landschaftlicher oder kultureller) Homogenität oder funktionaler Zusammengehörigkeit (bspw. der Einpendlerbereich einer Stadt) abgegrenzt werde, was jedoch auch nicht immer räumlich präzise vorgenommen werden kann.

Um eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich einer unspezifischen geografischen Herkunftsangabe zu vermeiden und das Informationsbedürfnis eines mit Vorliebe regional kaufenden Verbrauchers zu befriedigen, bietet es sich an, genauere Angaben zur geografischen Herkunft der Produkte zu machen. Insbesondere die Verbraucherzentralen mahnen gerne als regional gekennzeichnete Produkte ab. Darüber hinaus kann Transparenz bei der regionalen Herkunftsangabe beispielsweise in Gestalt der geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) und der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffen werden.