Keine neuen Freunde in Karlsruhe gefunden – BGH zur Facebook-Funktion Freunde finden““

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 65/14) entschieden, dass die mittels der Facebook-Funktion "Freunde finden" versendeten Einladungs-E-Mails an Nicht-"Facebook"-Mitglieder eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen.

Sachverhalt

Der Kläger ist der vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland). Beklagte ist die irische „Facebook“-Gesellschaft, die die gleichnamige Social-Media-Plattform in Europa betreibt.

Der Kläger beanstandet den „Facebook“-Dienst „Freunde finden“ und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bei der besagten Funktion werden Nutzer dazu veranlasst, ihre E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren. Per Einladungs-E-Mail werden Dritte angesprochen, die bisher nicht als „Facebook“-Mitglied registriert sind.

Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an Nichtmitglieder eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten (§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG). Darüber hinaus täusche Facebook die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt würden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hat der BGH zurückgewiesen. Ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Einwilligung der Empfänger stellen derartige „Facebook“-Einladungs-E-Mails eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Die Einladungs-E-Mails sind als Werbung der Beklagten zu werten. Dies gilt auch, obwohl die Versendung durch den registrierten „Facebook“-Nutzer veranlasst wird. Allerdings handelt es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Daher werden die Einladungs-E-Mails als „Facebook“-Werbung verstanden und gerade nicht als private Nachricht des „Facebook“-Nutzers.

Die im Rahmen des Registrierungsprozesses bereitgehaltenen Angaben – im Fall die aus dem Registrierungsprozess aus 11/2010 – sah der BGH als unzureichend an. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind.

Die Beklagte hat somit sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

Anmerkung

Es dürfte derzeit noch nicht valide beurteilt werden können, was das Urteil des BGH für die aktuelle Version der „Facebook“-Funktion „Freunde Finden“ bedeutet. Ähnliche Funktionen sind aber auch bei anderen Plattformbetreibern zu finden, so dass hier unter Umständen ein nicht unerheblicher Anpassungsbedarf besteht.

BGH – Urt. v. 14.01.2016, Az. I ZR 65/14

KG Berlin – Urt. v. 24.01.2014, Az.: 24 U 42/12

LG Berlin – Urt. v. 6.03.2012, Az. 16 O 551/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.01.2016 (Nr. 07/2016)