Google-Bewertungen: Corona rechtfertigt wohl keine verzögerte Reaktion auf Löschungsantrag

Google-Bewertungen stellen heute einen wesentlichen Faktor in der Außenwahrnehmung von Unternehmen dar. Kaum jemand wird behaupten können, dass er von den gelben Sternchenbewertungen der Suchergebnisse für Restaurants, Ärzte, Geschäfte oder andere Dienstleister in seinen Erwerbsentscheidungen völlig unbeeinflusst bleibt. Aber nicht nur Verbraucherentscheidungen werden durch solche Bewertungen beeinflusst. Auch andere unternehmerische Entwicklungen hängen von der Außenwahrnehmung eines Unternehmens ab, die heutzutage wesentlich durch Google-Suchergebnisse beeinflusst werden.

Vorgehen gegen falsche Google-Bewertungen

Kommt es zu nachweislich falschen oder aus anderen Gründen rechtswidrigen Bewertungen, kann es deshalb sinnvoll sein, sich an Google Inc. zu wenden, um diese löschen zu lassen. Das gilt insbesondere, wenn eine Bewertung anonym erfolgte.

Wird Google Inc. zur Löschung aufgefordert, muss diese Aufforderung so konkret sein, dass rechtlich und tatsächlich nachvollzogen werden kann, warum ein Löschungsanspruch besteht. Google Inc. trifft dann eine sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der tatsächlichen Inhalte einer Bewertung. Zu diesem Zweck muss Google Inc. Kontakt zum Verfasser aufnehmen und aktiv nachforschen. Dabei hat Google Inc. sich an den Richtlinien zu orientieren, die hierzu von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren entwickelt wurden. Kann Google Inc. den nötigen Beweis nicht führen, haftet das Unternehmen als Störer für die Bewertung seines Nutzers.

„Lange Leitung“ bei Google Inc.

Soweit, so gut. In der Praxis dauert diese Prüfung durch Google Inc. aber regelmäßig lange. Jedenfalls zu lange, wenn man sie in ein Verhältnis zu dem Bedürfnis setzt eine fehlerhafte Bewertung aus der Welt zu schaffen bzw. zu verhindern, dass sie den eigenen Unternehmenserfolg stört.

Zu diesem Ergebnis ist nun auch das LG Köln (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20) gekommen und hat im Ergebnis jedenfalls eine Zeit von zwei Wochen bis zu einer inhaltlichen Rückmeldung auf eine Beanstandung hin im Ergebnis als zu lang angesehen, wie berichtet wird (LTO, Bericht vom 2.9.2020: „Google reagiert zu langsam auf Löschungsanträge“).

Wie sich dem Beschluss selbst entnehmen lässt, konnte die Antragstellerin in dem Verfahren glaubhaft machen, dass der angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit ihrem Unternehmen zu Grunde lag. Deshalb überwiege das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal sowie auch von Google Inc. selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung.

Voraussetzung dieser Entscheidung war, dass ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen Google Inc. selbst entstehen konnte, was wiederum voraussetzte, dass Google Inc. die Gelegenheit und Zeit zur Nachforschung gegeben wurde (s.o.). Hierzu wird berichtet, dass Google Inc. auf die Beanstandung der Bewertung mit einer E-Mail reagierte, die darauf verwies, dass die Beantwortung der Anfrage „aufgrund der Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19“ etwas länger dauern könne. Daraufhin seien dann fast zwei weitere Wochen ohne weitere Reaktion vergangen, bevor die Antragstellerin letztlich förmlich abmahnte und zur Löschung aufforderte.

„Corona-Disclaimer“ in Google-Standardantwort hat keine Wirkung

Dass Google Inc. aktuelle Löschungsbegehren mit einem „Corona-Disclaimer“ versieht, können wir bestätigen. Ende Juli 2020 erhielten auch wir eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis: „Aufgrund unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.“.

Wie sich aus den Abläufen des geschilderten Verfahrens ergibt, kann dieser pauschale Hinweis – jedenfalls nach aktueller Auffassung des LG Köln – aber wohl nicht genügen, um zu rechtfertigen, dass eine Rückmeldung gute zwei Wochen benötigt. Andernfalls hätte das LG Köln einen Unterlassungsanspruch verneinen müssen.

In einem Verfahren vor dem LG Hamburg im Jahr 2017 (Az. 324 O 148/16) ist sogar eine Prüffrist von 4 Tagen als ausreichend erachtet worden.

Jedenfalls Corona bedingte Verzögerungen, die über eine gute Woche hinausreichen, sollten daher nicht davon abhalten, sich gegen schlechte Bewertungen bei Google zu wehren und Google Inc. selbst als Störer in Anspruch zu nehmen. Ob es auch praktisch sinnvoll ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.