EuGH zum Anspruch auf Herausgabe einer Kopie – endlich Klarheit?

Der EuGH hat am 04.05.2023 im Rahmen eines Vorlageverfahrens (EuGH C-487/21) Stellung zu diversen Fragen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bzw. speziell zum Recht auf Kopie genommen. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Bringt sie die erhoffte Klarheit?

Im Wesentlichen hatte sich der EuGH mit den Fragen zu befassen, ob (i) der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und der Anspruch auf Bereitstellung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zwei nebeneinander bestehende Ansprüche darstellen und (ii) im Rahmen des Anspruchs auf Bereitstellung einer Kopie lediglich die getreue Wiedergabe der betreffenden personenbezogenen Daten, nicht jedoch des sie enthaltenen Dokuments oder vielmehr gerade auch eine Kopie der betroffenen Dokumente bzw. Datenbankauszüge verlangt werden kann.

Im Ergebnis ging der EuGH davon aus, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht um einen selbständigen Anspruch zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt, der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO vielmehr im Gesamtbild zu betrachten sei. Zudem stellte der EuGH fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie bedeute, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten bereitzustellen sei. Insoweit setze das Recht auf Kopie auch eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch aus Datenbanken voraus, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen.

Die wohl entscheidende Frage dürfte lauten, wann denn nun eine solche Zurverfügungstellung unerlässlich für die wirksame Ausübung der Betroffenenrechte ist.

Dr. Sascha Vander hat sich dem EuGH-Urteil sowie den Schlussanträgen des Generalanwalts im Rahmen eines Vortrags gewidmet und zeigt mögliche Konsequenzen auf. Die Vortragsfolien stehen hier zum Abruf bereit:

Vortragsfolien