Ei(n)erlei? Streit zweier Eierlikörhersteller um den Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ im Zusammenhang mit der Bewerbung von Eierlikör

Passend zu den gerade erst zurückliegenden Ostertagen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Verwendung des Slogans „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ zur Bewerbung von Eierlikör eine Verletzung der Wortmarke „Eieiei“ darstellt (OLG Düsseldorf - I-20 U 41/22).

Zum Sachverhalt

Die in Bonn ansässige Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und u. a. Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ beansprucht. Auch die in Norddeutschland ansässige Beklagte betreibt eine Brennerei und vertreibt ihre Spirituosen – darunter auch Eierlikör – sowohl über ihren Onlineshop als auch über den Einzelhandel.

Anfang des Jahres 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte auf ihrer Website ein Päckchen mit fünf Eierlikörflaschen unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewarb, und mahnte diese ab, da dies ihrer Auffassung nach eine Verletzung der zu ihren Gunsten geschützten Wortmarke darstelle. Daraufhin gab die Beklagte zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ anpries, forderte sie die Klägerin – erfolglos – zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.

Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 2a O 202/20) wies die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage ab. Die Beklagte sei nicht zur Unterlassung verpflichtet gewesen, da es an einem markenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens fehle. Vielmehr sei angesichts der konkreten Verwendung und aufgrund des hierdurch hervorgerufenen Gesamteindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen von einer rein beschreibenden Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ auszugehen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun über die Berufung der Klägerin zu entscheiden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die Kammer relativ deutlich dahin gehend geäußert, dass sie diese nach dem vorläufigen Ergebnis der Beratung für nicht begründet hält. So sei der Abstand zwischen dem von der Beklagten verwendeten Slogan und der für die Klägerin geschützten Wortmarke hinreichend groß und es könne keinem Unternehmen untersagt werden, auf das Ei als eine der wesentlichen Zutaten des Eierlikörs hinzuweisen. Darüber hinaus sei das Ei als Symbol des Osterfests ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmbar.

Die Klägerin hatte insoweit darauf hingewiesen, dass die Zutaten üblicherweise im Kleingedruckten auf der Rückseite der Flaschen aufgelistet seien und nicht für die Werbung verwendet würden. Die Position der Beklagten wird u. a. auch dadurch gestärkt, dass eine Anmeldung des von ihr verwendeten Slogans als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert ist; das Amt sah in der Wortfolge eine rein beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle und die entsprechend freihaltebedürftig sei.

Die endgültige Entscheidung des Senats wird voraussichtlich am 27.04.2023 verkündet.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2023 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.03.2023

Anmerkung

Auch Werbeslogans können grundsätzlich als Marke geschützt werden. Die Ämter legen jedoch in der Praxis meist einen relativ strengen Maßstab bei der Prüfung der Schutzfähigkeit derartiger Wortfolgen an, da diese vielfach beschreibende Angaben oder Anpreisungen allgemeiner Art enthalten. Sofern ein Markenschutz erlangt werden kann, ist eine konsequente Verteidigung des Zeichens essentiell, um einer Verwässerung entgegenzuwirken.