Don’t worry, „BE HAPPY“!? – Zum Verhältnis von Marken- und Lauterkeitsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich im Beschluss vom 07.03.2018 (Az. 6 U 180/17) mit dem Verhältnis von markenrechtlichen zu lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen zu befassen. Der Senat hat sich im Wesentlichen der herrschenden Meinung angeschlossen, dass die spezielleren Bestimmungen des MarkenG grundsätzlich nicht durch die allgemeineren des UWG unterlaufen werden dürfen.

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin der Unionsmarke „BE HAPPY“ für Taschen und ähnliche Produkte. Aus dieser Marke ging sie gegen die Beklagte vor, die Taschen unter Verwendung der Bezeichnung „BE HAPPY“ vertrieb. Während des laufenden Rechtsstreites wurde die Klagemarke aber mangels Unterscheidungskraft aus dem Register gelöscht. In der Folge stützte die Klägerin ihre Ansprüche dann auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Die Klägerin trug vor, dass sie das Zeichen „BE HAPPY“ seit mehr als 15 Jahren auf einer Vielzahl von Produkten verwende und Lizenzen für die Benutzung des Zeichens an namenhafte Hersteller erteilt habe. Die Verwendung von „BE HAPPY“ durch die Beklagte täusche den maßgeblichen Verkehrskreis über die Herkunft der Produkte bzw. über eine vermeintliche Lizenzerteilung durch die Klägerin.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.07.2017, Az. 26 O 585/11) per Beschluss zurück, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Zu Recht habe das Landgericht ein Anspruch der Klägerin aus §§ 3, 5 Abs. 2 UWG (Irreführung wegen Verwechslungsgefahr) verneint. Diese Vorschrift setze mitunter das Bestehen eines marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutzes voraus. Da die Klagemarke aber gelöscht wurde und andere Kennzeichenrechte nicht geltend gemacht wurden, sei die Voraussetzung nicht erfüllt.

Auch eine Irreführung über die betriebliche Herkunft (§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) sah das OLG als nicht gegeben. Zwar verdränge der kennzeichenrechtlichen Individualschutz § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht vollständig, allerdings seien bei der Auslegung der Vorschrift Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Deshalb dürften an den Lauterkeitsschutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Fehle einem Zeichen die Unterscheidungskraft, sei für die Verkehrsgeltung ein Zuordnungsgrad wie bei einer Verkehrsdurchsetzung zu fordern. Eine derartige Verkehrsdurchsetzung habe die Klägerin aber nicht ausreichend dargelegt. Weder aus den vorgetragenen eigenen Nutzungen des Zeichens „BE HAPPY“ noch durch die der Lizenznehmer ergebe sich, dass das Zeichen bei dem maßgeblichen Verkehrskreis als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt sei.

Fazit

Die spezielleren markenrechtlichen Vorschriften dürfen nicht durch das allgemeinere lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot unterlaufen werden. Fehlt es an einer eingetragenen Marke, muss der Anspruchsteller das Vorliegen einer Benutzungsmarke, also insbesondere die bestehende Verkehrsgeltung, darlegen und beweisen können. Kann er das nicht, ist es ihm verwehrt, sein Begehren „hilfsweise“ auf das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG zu stützen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.03.2018, Az. 6 U 180/17