BPatG – Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Power your Sport“ als Marke?

Gelegentlich entsteht zwecks Erreichung einer exklusiven Rechtsposition an einer prägnanten Wortfolge bei Wirtschaftsakteuren das Bedürfnis, diese als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen schützen zu lassen. Ob solche Wortfolgen als Marke eintragungsfähig sind, be-urteilt sich nach den allgemeinen Vorgaben des Markenrechts. Die jeweilige Wortfolge muss sich insbesondere als betrieblicher Herkunftshinweis eignen, was stets im Einzelfall geprüft wird. Das BPatG hatte dies in einem aktuellen Fall (20.12.21 – 29 W (pat) 531/20) hinsichtlich der Aussage „Power your Sport“ zu beurteilen und bejahte die Eintragungsfähigkeit in Bezug auf die bean-spruchten Waren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die im Juli 2019 eingereichte Anmeldung der Wortmarke „Power your Sport“ für sämtliche der im konkreten Fall beanspruchten Waren der Klassen 3, 14, 18, 21 und 25 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sowie eines Freihaltebedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückge-wiesen. Begehrt wurde der Markenschutz u. a. für Körperpflegemittel, Uhren, Taschen, Tassen und Bekleidungsstücke aus dem Sportbereich. Die zuständige Markenstelle war der Auffassung, dass die Wortfolge „Power your Sport“ durch „treibe deinen Sport, unterstütze Deinen Sport“ zu übersetzen sei und in Bezug auf alle beanspruchten Waren einen unmittelbar beschreibenden Charakter habe. Ihr sei der werbetypische Hinweis zu entnehmen, dass die mit der Wortfolge gekennzeichneten Waren den Sport unterstützten und dafür bestimmt seien. Der Verkehr fasse das Zeichen mithin nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf. Der Anmelder legte gegen die Entscheidung des Amtes Beschwerde ein.

Der 29. Senat des BPatG hob nunmehr den Beschluss des DPMA auf. Der angemeldeten Wort-folge fehle es nicht an Unterscheidungskraft und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Wortfolge sei zu verstehen als Imperativsatz „Treibe Deinen Sport an“, „Versorge Deinen Sport (mit Energie/Strom)“ und daher interpretationsbedürftig und ohne unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt hinsichtlich der beanspruchten Waren. Auch bei einer Übersetzung der Wortfolge mit „Stärke Deinen Sport“ bestehe weiterhin eine Interpretationsbedürftigkeit. Auch könne dem Zeichen eine warenanpreisende Sachaussage i. S. v. „Unterstützung für Deinen Sport“ nicht oh-ne gedankliche Zwischenschritte entnommen werden. Es liege daher allenfalls ein beschreiben-der Anklang vor. Im Ergebnis ging der 29. Senat des BPatG somit davon aus, dass es sich bei dem hier vorliegenden Zeichen allenfalls um ein sog. „sprechendes Zeichen“ handelt, das einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sowie auf die Ware selbst gebe (s. hierzu auch BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 – Pippi-Langstrumpf-Marke).