Zustimmungspflicht zur Auflösung der Gesellschaft aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht?

Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 06.05.2021 (OLG Köln, Urt. v. 06.05.2021 – 18 U 133/20, DB 2021, 1458) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Aktionär einer Aktiengesellschaft aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht dazu verpflichtet sein kann, auch der Auflösung der Gesellschaft zuzustimmen. Hierbei konkretisiert das Gericht die zum GmbH-Recht ergangene Entscheidung des BGH vom 12.04.2016 (BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781).

Hintergrund

Wie der BGH bereits 2016 in seinem Urteil ausführte, sind Gesellschafter einer GmbH in ihrem Abstimmungsverhalten grundsätzlich frei und können sich an unternehmerischen Interessen orientieren, die in der Regel nicht nur eine bestimmte Entscheidung als richtig erscheinen lassen. Eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit kann sich jedoch im Ausnahmefall aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergeben, wenn das Abstimmungsermessen der GmbH-Gesellschafter aus Rechtsgründen auf null reduziert und eine Beschlussablehnung pflichtwidrig ist. Danach müsse vor dem Hintergrund der Treuepflicht nur dann das Abstimmungsverhalten eingeschränkt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung der wesentlichen Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste objektiv unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern zumutbar ist.

Die Entscheidung des OLG Köln

Diese Erwägungen zum GmbH-Recht übertragt das OLG Köln auch auf die Aktiengesellschaft, die sich in der zu entscheidenden Fallkonstellation zudem in einer Krisensituation befand.

Die Ausführungen des BGH beziehen sich laut OLG Köln zwar auf Geschäftsführungsmaßnahmen und Satzungsänderungen, haben also die Fortsetzung einer Gesellschaft und nicht die Auflösung und Liquidation einer solchen im Blick. Das OLG Köln weist jedoch darauf hin, dass es nicht sachgerecht erscheine, gerade in der Krise einer Gesellschaft die Grundsätze der Treuepflicht nicht auch auf eine Situation anzuwenden, in der die Auflösung einer Gesellschaft eine Notwendigkeit darstelle. Dieser Ansatz ließe sich auch dadurch bestärken, dass der BGH bereits für den Fall einer unhaltbar gewordenen wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes eine aus seiner gesellschaftlichen Treuepflicht herrührende Rechtspflicht des einzelnen Gesellschafters zur Ergreifung der insoweit notwendigen Maßnahmen angenommen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1959 – II ZR 81/59, NJW 1960, 434). Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der dauerhafte Misserfolg der Geschäftsidee evident und die Ablehnung der Auflösung rechtsmissbräuchlich sei.

Aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen Perspektive der Gesellschaft in dem konkreten Fall und der gescheiterten Sanierungsversuche und der damit verbundenen (dauerhaften) Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks, stelle eine Ablehnung der zur Abstimmung gestellten Auflösung ein treuwidriges Verhalten dar. Dies gelte umso mehr, wenn die verzögerte Liquidation zu einer Minderung der Zerschlagungswerte führt und somit alle Mitgesellschafter benachteiligt.

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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