Markenrecht im Miniaturformat – Keine Markenverletzung bei Logoverwendung auf Modellautos

Der BGH entschied, dass durch eine Nachbildung eines Logistikfahrzeugs als Modellauto die darauf angebrachte Marke der Klägerin grundsätzlich nicht verletzt sei. Wegen der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeugbereich bestehe ein berechtigtes Interesse von Herstellern, Miniaturdarstellungen von real existierenden Fahrzeugen zu vertreiben – auch wenn auf ihnen die jeweiligen bekannten Marken (wie in der Realität) angebracht sind (Urteil vom 12.01.2023 – I ZR 86/22).

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Logistik- und Transportbranche, klagte gegen die Verwendung des Zeichens „DACHSER“ auf einem Miniatur-LKW-Modell sowie dem Modell eines Logistikzentrums durch die Beklagte und verlangte Auskunft und Schadenersatz. Das Landgericht Köln gab der Klägerin in erster Instanz Recht und bejahte ihre Ansprüche aufgrund einer Verletzung ihrer bekannten Logistik-Marke. Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab und stärkte der Modellbauerin den Rücken.

Entscheidung

Der BGH bestätigte das OLG: Der Modellbau sei nicht nur auf die Verwendung der Herstellermarken von Original-Fahrzeugen bei Nachbildung dieser Fahrzeuge beschränkt, sondern dürfe zur Nachbildung der Realität auch auf Fahrzeugen angebrachte Marken eines Fahrzeugbetreibers sowie auf Gebäuden angebrachte Marken verwenden. Auch wenn die Dienstleistungsmarke „DACHSER“ der Klägerin eine bekannte Marke sei, könne keine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarke stattfinden. Denn solange die Marke nur auf den Modellautos abgebildet werde, da es sich um eine Nachbildung der real existierenden Logistik-LKWs der Klägerin handele, ergebe sich der Zusammenhang mit der Klagemarke zwangsläufig wie beiläufig. Etwas anderes gelte allerdings, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus versucht werde, den Ruf der Klagemarke werblich zu nutzen. 

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Köln bestätigte bereits die bisherige Linie des EuGH und der BGH-Rechtsprechung. Lediglich hinsichtlich einer divergierenden OLG-Entscheidung bestand noch ein letzter Rest Zweifel, sodass das OLG die Revision zum BGH zuließ (vgl. Newsletterbeitrag zur Vorinstanz https://www.cbh.de/news/geistiges-eigentum-medien-it/markenrecht-im-miniaturformat-markenverletzung-durch-modellautos/). Diese Restzweifel sind nun beseitigt. Die Ausformung der Rechtsprechung durch die verschiedenen Instanzen bietet eine zu begrüßende Rechtssicherheit, insbesondere für die Spielzeug- und Modellbauindustrie.