Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nur bei schlüssiger Darlegung des zu sichernden Vergütungsanspruchs

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 26.04.2022 (Az. 28 U 3880/21) entschieden, dass eine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Rechnung nicht geeignet ist, den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers schlüssig darzulegen. Damit kann der Auftragnehmer keine Sicherheit für einen die Auftragssumme übersteigenden nicht vereinbarten Vergütungsanspruch verlangen.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 1 BGB a. F. (jetzt § 650f BGB) in Höhe von ca. 1 Mio. Euro in Anspruch genommen. Zur Darlegung der Höhe des Sicherungsanspruchs verweist er auf zwei Teilschlussrechnungen. Unstreitig hatte der Auftraggeber bereits mehr als die im Vertrag vereinbarte Auftragssumme bezahlt. Er verteidigt sich mit dem Einwand, dass die Teilschlussrechnungen nicht prüfbar seien.

Entscheidung

Das OLG München stimmt dem Auftraggeber zu. Unabhängig von der Frage, ob in jedem Fall die Vorlage einer (prüfbaren) Schlussrechnung Voraussetzung einer schlüssigen Darlegung des zu besichernden Anspruchs sei, muss die zur Darlegung vorgelegte Rechnung jedenfalls den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen und der sich hieraus zu besichernde Anspruch der Höhe nach schlüssig ergeben. Eine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Rechnung sei, unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Rechnungsbetrags, bereits nicht geeignet, Vergütungsansprüche schlüssig darzulegen.

Das Argument des Auftragnehmers, wonach eine Sicherheit auch für noch nicht erbrachte Leistungen gefordert werden könne, bei denen es naturgemäß noch keine prüfbaren Abrechnungen geben könne, greift nach Ansicht des OLG München nicht durch. Der Auftragnehmer stütze sich zur Darlegung seines zu besichernden Anspruchs gerade auf die von ihm erstellten Teilschlussrechnungen. Auch seien die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines zu besichernden Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen notwendigerweise andere als für erbrachte Leistungen.

Praxishinweis

Im Jahre 2014 entschied der BGH, dass auch nach Kündigung des Vertrags eine Bauhandwerkersicherheit für den Vergütungsanspruch verlangt werden kann, sofern der Unternehmer diesen schlüssig darlegt. Nicht ausreichend ist hierbei, dass ausschließlich auf die vertraglich vereinbarte Vergütung abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. VII ZR 349/12). Gleichwohl dürfen an die schlüssige Darlegung der sich nach Kündigung ergebenden „vereinbarten Vergütung“ keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Allgemein gilt, dass ein Sachvortrag schlüssig ist, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang muss der Zweck der Bauhandwerkersicherheit, dem Auftragnehmer eine schnelle und effektive Sicherheit zu verschaffen und ihn vor dem Ausfall des Auftraggebers zu schützen, beachtet werden. Tatsächliche Streitfragen über die Höhe der Vergütung sowie über die Berechtigung der Kündigung müssen in einem zu führenden Vergütungsprozess geklärt werden. Dadurch hat der BGH den Interessen des Auftragnehmers den Vorrang vor denen des Auftraggebers, insbesondere der Gefahr einer Übersicherung des Auftragnehmers, eingeräumt. Neben der Vorlage einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Schlussrechnung dürfte es jedoch auch ausreichend sein, dass eine schlüssige Darlegung durch einen entsprechenden Schriftsatz geschieht.

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Viktoria Rother

Viktoria Rother

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