BPatG: Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist

Das BPatG hatte über eine Beschwerde einer Patentanmelderin zu entscheiden, die sich gegen den Patenterteilungsbeschluss des DPMA richtete, der nicht abgestimmte Änderungen des DPMA bei der Patentbeschreibung enthielt (BPatG, Beschluss v. 13.09.2022 Az. 1 W (pat) 31/22).

Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und Systeme zur Hochpräzisionsortung. Im April 2021 teilte das DPMA der Anmelderin mit, dass die beantragte Patenterteilung auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen wegen bestehender Patentierungshindernisse nicht möglich sei. Daraufhin reichte die Anmelderin zunächst im Oktober und sodann erneut im Dezember 2021 neue bzw. überarbeitete Anmeldeunterlagen ein.

Das DPMA erteilte im Folgenden das Patent, wobei es jedoch auf einigen Beschreibungsseiten Änderungen vorgenommen hatte, indem es dort mehrere Male das Wort „Ausführungsformen“ durch die Formulierung „Ausführungsformen, welche nicht von der Erfindung umfasst sind“ ersetzt hatte, ohne dass hierzu ein Einverständnis der Anmelderin vorlag.

Das BPatG hob den Erteilungsbeschluss auf und verwies die Sache an das DPMA zurück. Die vorgenommenen Änderungen hätten zu einer substantiellen inhaltlichen Änderung gegenüber dem Erteilungsantrag geführt, der Bedeutung für die Bestimmung des Patentgegenstandes wie auch für seinen Schutzbereich zukomme. Die Prüfungsstelle habe daher nicht ohne weiteres von einem Einverständnis der Anmelderin mit den vorgenommenen Änderungen ausgehen können, sondern hätte ihr zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Das Patent sei somit unter Verletzung des Antragsgrundsatzes und gleichzeitiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erteilt worden.

Entscheidung des BPatG

Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist. Jede Änderung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Korrekturen besteht, wie etwa der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus.

BPatG, Beschluss v. 13.09.2022, Az. 1 W (pat) 31/22 – Hochpräzisionsortung

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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