Anforderung an die öffentliche Bekanntmachung in Bauleitplanverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren gem. § 3 BauGB ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich handelt es sich dabei nicht um ein „Feigenblatt“, sondern ihr kommt eine große rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu. Diese Bedeutung ist abgesichert in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach die Verletzung von Regeln für die öffentliche Beteiligung in der Regel auch zu einem beachtlichen Fehler des Bebauungsplans führt.

In einem Urteil vom 10.06.2020 ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 C 11403/19) einer Reihe von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW entgegengetreten in Bezug auf die Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

Der Fall

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sieht § 3 Abs. 2 BauGB vor, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Bei dieser Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

In den von den Obergerichten entschiedenen Fällen enthielt die Bekanntmachung jeweils die Festlegung, dass Einwendungen „schriftlich oder zur Niederschrift“ bei der Verwaltung erhoben werden können. Die sich daran anschließende Frage war, ob diese Festlegung rechtmäßig ist.

Die Entscheidungen

Maßstab für die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist, dass diese grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 4 BN 28/13, juris Rn. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 28.01.1997 seinerzeit entschieden (Az. 4 NB 39.96, juris Rn. 6), dass die Formulierung „schriftlich oder zur Niederschrift“ rechtmäßig sei. Lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten, die nirgendwo fixiert werden, komme das ihnen gebührende Gewicht nicht in gleicher Weise zu.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 21.01.2019, Az. 10 D 23/17; Urteil vom 14.03.2019, Az. 2 D 71/17; Urteil vom 09.09.2019, Az. 10 D 36/17; Urteil vom 19.05.2020, Az. 7 D 77/17) geäußert, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Verbreitung von elektronischer Kommunikation (E-Mail) überholt sei. Nicht zuletzt könnten die ausgelegten Unterlagen gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch im Internet eingesehen werden. § 3 Abs. 2 BauGB schreibe die Form „schriftlich oder zur Niederschrift“ nicht vor, so dass z. B. auch eine Stellungnahme per E-Mail zulässig sei. Die Formulierung in der Bekanntmachung kann daher geeignet sein, einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abzuhalten, weil damit eine Stellungnahme auf elektronischem Wege nicht angesprochen wurde.

Dieser Rechtsprechung ist nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit einer Entscheidung vom 10.06.2020 (Az. 8 C 11403/19) entgegengetreten. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Begriff der Schriftlichkeit in der Bekanntmachung in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Auch in einer E-Mail werde der Inhalt schriftlich fixiert und könne damit als Grundlage einer fundierten Abwägung des Satzungsgebers herangezogen werden. Aber selbst dann, wenn eine einfache E-Mail nicht per se als schriftlich erhobene Einwendung anzusehen wäre, wird durch das Schriftlichkeitserfordernis kein so großes Hindernis aufgebaut, dass einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abgehalten werden könnten.

Auswirkung für die Praxis

Die angesprochenen Entscheidungen und die divergierende Rechtsprechung der Obergerichte ist praktisch relevant, da die entscheidungsgegenständliche Formulierung in der öffentlichen Bekanntmachung von vielen Gemeinden und Städten verwendet wird. Wegen der oben genannten Beachtlichkeit von Fehlern in der öffentlichen Beteiligung gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann hier eine falsche Formulierung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht verbleibt insofern eine nicht unerhebliche Unsicherheit in Bezug auf die Rechtslage.