Zur Einheit des Verhinderungsfalls bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auch dann auf höchstens sechs Wochen begrenzt, wenn während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2019 entschieden (BAG v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).

Sachverhalt

Die Klägerin – eine Fachkraft für Altenpflege – war im Hause der Beklagten bis zum 31.07.2017 beschäftigt. Infolge eines psychischen Leidens war sie seit dem 7.02.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Bis einschließlich 20.03.2017 erhielt sie von der beklagten Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung. Anschließend bezog sie auf Grundlage von Folgebescheinigungen Krankengeld bis einschließlich 18.05.2017. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin sodann einer Operation aufgrund eines gynäkologischen Leidens. In diesem Zusammenhang stellte ihr die Gynäkologin am 18.05.2017 eine Erstbescheinigung aus, die ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis 16.06.2017 attestierte. Im Anschluss daran wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Folgebescheinigungen verlängert bis einschließlich 30.06.2017. Da die Klägerin für den Zeitraum vom 19.05.2017 bis 29.07.2017 weder Entgeltfortzahlung von der Beklagten noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhielt, machte sie vor dem Arbeitsgericht Hannover für diesen Zeitraum gegenüber der Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung in Höhe von EUR 3.364,90 brutto geltend.

Die Entscheidung

Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht der Klage noch stattgab, blieben Berufung sowie Revision ohne Erfolg.

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung lediglich für den Zeitraum von sechs Wochen auch dann, wenn während der Dauer einer Krankheit eine neue Krankheit auftrete, die gleichfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies gelte insbesondere, wenn zwischen den jeweiligen Arbeitsverhinderungen ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Allein in den Fällen, in denen die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zum Zeitpunkt des Eintritts der neuen Arbeitsverhinderung bereits beendet war, könne ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer „neuen“ Erkrankung liege hierbei beim Arbeitnehmer. Ein entsprechender Nachweis sei der Klägerin jedoch nicht gelungen.

Praxishinweis

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit obliegt es dem Arbeitnehmer, im Streitfall zu beweisen und darzulegen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsunfähigkeit die vorausgegangene Arbeitsverhinderung bereits beendet war.