Außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts

Nach § 174 V SGB IX kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 II 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Der Ablauf der Frist des § 626 II 1 BGB ist Anwendungsvoraussetzung von § 174 V SGB IX (BAG, Urteil vom 27.2.2020 – 2 AZR 390/19).

Hintergrund

Mit Schreiben vom 16.03.2016 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin seit 1998 bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klägerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2016 über ihren bereits am 03.02.2016 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung und auf Gleichstellung. Die Beklagte beantragte daraufhin am 08.04.2016 die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20.04.2016, welcher beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22.04.2016 einging. Mit Schreiben vom 26.04.2016, der Klägerin am 28.04.2016 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis daraufhin erneut außerordentlich fristlos.

Das ArbG gab der Klage statt. Das LAG wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Frist nach § 626 II BGB zurück.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung nicht schon unwirksam sei, weil sie nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB erklärt wird. Nach seinem Wortlaut überwinde § 174 V SGB IX vielmehr den Ablauf der Frist des § 626 II BGB stets dann, wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wurde. Zweck dieser Vorschrift sei es, zu verhindern, dass der Arbeitgeber aufgrund des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt die Ausschlussfrist zur außerordentlichen Kündigung nicht wahren könne.

Eine unverzügliche Erklärung i.S.d. § 174 V SGB IX fordere dabei entsprechend der Legaldefinition des § 121 I BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“. Hierfür ist es gerade nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber „sofort“ oder innerhalb eines bestimmbaren Zeitraumes handeln muss. Vielmehr erfolge die Definition der entsprechenden Zeitspanne unter einer verständigen Abwägung der beiderseitigen Interessen. Sofern jedoch keine besonderen Umstände vorliegen, kann nach Ansicht des BAG nach einer Zeitspanne von einer Woche nicht mehr von Unverzüglichkeit gesprochen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zustimmung des Integrationsamtes „erteilt“ i.S.v. § 174 V SGB IX ist, sobald eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 III 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sollte keine Entscheidung innerhalb der Frist getroffen worden sein, gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 174 III 2 SGB IX als erteilt.

Fazit

Mit seiner Entscheidung verdeutlicht das Bundesarbeitsgericht erneut, dass der Arbeitgeber beim Ausspruch einer Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes zwar nicht sofort, gleichwohl aber zügig handeln sollte. Maßgeblich ist für den Arbeitgeber hierbei die sichere Kenntnis von der Entscheidung des Integrationsamtes. Nach der Rechtsprechung des BAG reicht hierfür die mündliche Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 255/04).