OLG Frankfurt – Unzulässige Bildberichterstattung über G20-Gipfel

Das OLG Frankfurt bestätigte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000,- € gegen eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung aufgrund von unzulässiger Bildberichterstattung über Ereignisse beim Hamburger G20-Gipfel.

Die betreffende Zeitung hatte ursprünglich im August 2017 Fotoaufnahmen einer Frau in einem geplünderten Drogeriemarkt veröffentlicht und im Zuge der Berichterstattung dazu aufgerufen, Zeugen der Plünderung mögen sich mit Hinweisen an die Polizei wenden. Gegen diese Bildberichterstattung hat die abgebildete Frau vor dem Landgericht Frankfurt im Dezember 2017 einen Unterlassungstitel wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erwirkt.

Nach Auffassung des LG Frankfurt sprach gegen die Zulässigkeit der Berichterstattung, dass insbesondere die auf den Bildnissen abgebildeten Personen als „Verbrecher“ bezeichnet und jedenfalls in einen Zusammenhang mit schweren Straftaten gestellt wurden. Den Bildnissen, die die Klägerin vor einem demolierten und ausgeplünderten Drogeriemarkt zeigten, entnehme der Leser im Zusammenhang mit der Berichterstattung den nicht gedeckten Vorwurf, dass die Klägerin sich an den Sachbeschädigungen und/oder weiteren Gewalttaten jedenfalls im Zusammenhang mit der Plünderung dieses Drogeriemarktes beteiligt habe. Für die Erkennbarkeit einer Person auf einem Bildnis sei die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichend.

Mit dieser Begründung verhängte das LG Frankfurt ein Verbot, die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres im Verbotstenor wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen.

Gegenstand des nun vor dem OLG Frankfurt geführten Beschwerdeverfahrens war die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000,- € wegen eines Verstoßes gegen diesen gerichtlichen Unterlassungstitel.

Als Verstoß gerügt hatte die Klägerin eine Folgeberichterstattung der zur Unterlassung verpflichteten Boulevardzeitung in einem späteren Artikel vom Januar 2018 unter dem Titel „X zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderung“. Darin hatte die Zeitung unter anderem das Foto erneut veröffentlicht, welches bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens war. Bei dieser Folgeberichterstattung wurde allerdings nicht erneut der identische herangezoomte Teilausschnitt des Fotos der Gläubigerin abgebildet, sondern nunmehr das gesamte Foto (Totale).

Die Beschwerde der Boulevardzeitung gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes hatte keinen Erfolg
.
Zwar sei die im Wettbewerbsrecht entwickelte Kerntheorie, wonach der Unterlassungstitel auch solche Abweichungen erfasst, die den Kern der Verletzungsform identisch enthalten, nach der Rechtsprechung des BGH im Recht der Bildberichterstattung nicht anwendbar. Vielmehr sei der Verbotsumfang bei der Bildberichterstattung auf die im Urteil beschriebene konkrete Verletzungsform begrenzt und umfasse nicht auch ähnliche oder im Kern gleichartige Bilder der Klägerin.

Allerdings handele es sich bei dem erneut veröffentlichten Lichtbild unstreitig um die gleiche Bildveröffentlichung wie in dem vergrößerten Bildausschnitt des Ausgangsberichts. Der Umstand dass die Schuldnerin nunmehr das komplette Foto abgedruckt habe, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Diese unterschieden sich auch trotz der weiteren erkennbaren Einzelheiten nicht in ihrem Aussagegehalt, sondern sollten gleichermaßen als Beleg dafür dienen, dass die Gläubigerin anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg beteiligt war.

Die Höhe des Ordnungsgeldes hielt das OLG für angemessen, da die Boulevardzeitung bei der Folgeberichterstattung bewusst und gewollt versucht habe, die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts zu umgehen.

OLG Frankfurt am Main, 29.01.2019, 16 W 4/19