OLG Frankfurt: Irreführung durch unzutreffende Behauptung der Markeninhaberschaft

Das OLG Frankfurt hatte über die Nutzung der Behauptung „…ist eine Marke der…“ durch ein Unternehmen, das unstreitig nicht der tatsächliche Inhaber der Marke ist, zu entscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08. August 2019 – 6 U 40/19).

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Nutzung dieser Aussage zu einer relevanten Irreführung des Verkehrs führe. Die Aussagen könnten nur so verstanden werden, dass das Unternehmen selbst Inhaberin der eingetragenen Marken sei, was dazu führe, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst. Dies könne sich dann auch auf die Kaufentscheidung der Verbraucher und sonstigen Markteilnehmer auswirken. An dieser Bewertung ändert sich nach Ansicht des OLG Frankfurt auch nichts dadurch, dass das Unternehmen Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an den Marken und mit dem Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Auch dann sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr dem Unternehmen wegen der vermeintlichen Markeninhaberschaft eine erhöhte Wertschätzung entgegen brächte.

Der Hinweis „Eine Marke der…GmbH“ ist eine beliebte Form des Marketings und wird durch zahlreiche Unternehmen verwendet. Im Hinblick auf das Urteil des OLG Frankfurt sollten Unternehmen nunmehr besonders vorsichtig sein und einen solchen Hinweis nur dann verwenden, wenn das Unternehmen auch tatsächlich Inhaberin der jeweiligen Marke ist.

Rechtsanwältin Carla Tacke
Tel. +49.221.95190-60
Fax: +49.221.95190-96
E-Mail: c.tacke@cbh.de