Externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer

Der BFH hat mit Urteil vom 14.01.2020 entschieden, dass externe Datenschutzbeauftragte steuerlich als gewerbliche Unternehmer einzustufen sind. Die Entscheidung kann insbesondere für Rechtsanwälte, die auch als Datenschutzbeauftragte tätig sind, von erheblicher (steuerlicher) Bedeutung sein.

Sachverhalt

Der Kläger ist neben seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt externer Datenschutzbeauftragter für mehrere größere Unternehmen und erwirtschaftete im Jahr 2010 damit einen Gewinn von mehr als 150.000 €. Das Finanzamt teilte ihm im Jahr 2012 per Bescheid mit, dass er als gewerblicher Unternehmer die Pflichten des § 141 Abs. 1 AO zu erfüllen habe. Dagegen wandte er sich mit der Klage an das Finanzgericht, welches dieser jedoch nicht statt gab, woraufhin der Kläger sein Begehren mit der Revision zum BFH weiterverfolgte.

Entscheidung

Der BFH gab dem FG recht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Finanzamts aus dem Jahr 2012. Der Kläger übe als externer Datenschutzbeauftragter weder einen freien Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG noch einen ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 EstG aus. Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter stelle schon nach der früheren Rechtsprechung des BFH einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar.

Auch wenn die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten in der vom Kläger ausgeübten Art und Weise im Schwerpunkt rechtsberatend sei, sei sie nicht für den Beruf des Rechtsanwalts typisch, insbesondere nicht diesem vorbehalten. Es sei vielmehr eine Beratung in interdisziplinären Wissensgebieten kennzeichnend, die jedoch keine spezifische akademische Ausbildung wie die des Rechtsanwalts erfordere. Aus diesem Grund sei die Tätigkeit auch nicht ein dem Rechtsanwalt ähnlicher Beruf.

Dem stehe zudem die Zulassung von internen Datenschutzbeauftragten als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen. Dass die Tätigkeit des (internen) Datenschutzbeauftragten mit den für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Einzelfall möglich ist, sei für die steuerliche Qualifizierung nicht maßgebend.

Zuletzt sei die Tätigkeit auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EstG zuzuordnen. Da die dortige Aufzählung nicht abschließend ist, müssen weitere Tätigkeiten, die darunterfallen sollen, den dort aufgeführten ihrer Art nach ähnlich sein. Das sei z.B. bei der Betreuung von Vermögensinteressen oder bei „selbstständig ausgeübten fremdnützigen Tätigkeiten in einem fremden Tätigkeitsbereich“ der Fall. Eine rein beratende Tätigkeit sei nicht erfasst. Darin liege jedoch beim externen Datenschutzbeauftragten der Schwerpunkt. Auch mit einem Aufsichtsratsmitglied sei ein externer Datenschutzbeauftragter nicht vergleichbar, da er keine im Schwerpunkt überwachende oder kontrollierende Funktion übernehme. Soweit er kontrollierend tätig wird, beziehe sich das auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und diene damit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte derjenigen, dessen Daten das Unternehmen verarbeitet.

Anmerkung

Mit der Entscheidung wird nunmehr höchstrichterlich konstatiert, dass auch ein externer Datenschutzbeauftragter, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, mit einer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter keinen freien Beruf ausübt, sondern seine Anwaltstätigkeit steuerlich klar abzugrenzen hat. Es gibt auch keine Privilegierung gegenüber nicht juristisch ausgebildeten Datenschutzbeauftragten, da das nach Ansicht des BFH einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde.

Gerade für Rechtsanwälte in „Doppelfunktion“ ist die Entscheidung mithin relevant. Für die speziellen Pflichten gemäß § 141 Abs. 1 AO ist gleichwohl zu beachten, dass jedenfalls diese erst ab einem Gewinn von EUR 60.000,00 im Wirtschaftsjahr relevant werden (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO). Dies lässt die grundlegende und zentrale Einordnung der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten als gewerbliche Tätigkeit allerdings unberührt, so dass sich bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als externem Datenschutzbeauftragten allenfalls die Frage stellt, in welchem Umfang die an ein Gewerbe anknüpfenden Vorschriften des Steuerrecht Geltung erlangen.

Quelle: BFH, Urt. v. 14.01.2020 – VIII R 27/17

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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