EuGH: Anschlusszinsvereinbarungen kein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“

Anschlusszinsvereinbarungen, die lediglich den vereinbarten Zinssatz verändern, fallen nicht unter den Begriff des „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“ nach der RL 2002/65/EG – dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2020 (Rs. C-639/18) und verneint damit die isolierte Widerrufbarkeit solcher im Fernabsatz geschlossenen Vereinbarungen.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Verbraucherin, die zwischen 2008 und 2010 mit der Sparkasse im Fernabsatz Anschlusszinsvereinbarungen über drei laufende Darlehen geschlossen hatte. Mit der Begründung, nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, erklärte sie im Jahr 2017 gegenüber der beklagten Darlehensgeberin den Widerruf der vereinbarten Änderungen.

Vor dem LG Kiel verlangte sie nun die Rückzahlung der seit den Änderungsvereinbarungen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen sowie des gezahlten Kontoführungsentgelts. Die 12. Zivilkammer setzte das Verfahren schließlich aus und ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie, insbesondere mit Blick um die Anwendung des Art. 2 Buchst. a der RL 2002/65/EG.

Entscheidungsgründe

Der EuGH unterzog Art. 2 Buchst. a der RL 2002/65/EG einer wörtlichen sowie systematischen Auslegung. Demnach könne man – auch unter verbraucherfreundlichen Gesichtspunkten – und, anders als die EuGH-Generalanwältin in ihrem Schlussantrag plädierte, Änderungsvereinbarungen nicht als eigenständigen „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“ kategorisieren, wenn diese ausschließlich den zuvor vereinbarten Zinssatz anpassen, ohne die Laufzeit oder die Höhe des Darlehens zu verändern. Als Voraussetzung für die Einordnung als einen „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“ müsse in der ursprünglichen Vertragsurkunde des Darlehens aber eine solche Änderungsmöglichkeit oder die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorgesehen sein.

Fazit

Mit seiner Entscheidung vom 18.06.2020 hat der EuGH die vom BGH (Az. XI ZR 202/18) bereits vertretene Auffassung bestätigt. Auch dieser hatte frühzeitig entschieden, dass Zinsprolongationsvereinbarungen nicht nach Fernabsatz widerrufen werden können. Gleichzeitig bestätigte der EuGH die ebenfalls schon vom BGH geäußerte Rechtsansicht, dass Prolongationsvereinbarungen auch nicht nach den Regelungen über das Darlehensrecht widerrufbar sind. Prolongationsvereinbarung können mangels Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts nicht als Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages eingestuft werden.