Beschäftigtendatenschutz 2018 – Bitte anfangen!

Die ab dem 25.05.2018 eintretenden Änderungen im Datenschutzrecht durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG 2018) betreffen auch den Beschäftigtendatenschutz. Arbeitgeber müssen, wenn sie nicht schon ausreichend vorgesorgt haben, nun in den Endspurt zur Vorbereitung entsprechender Maßnahmen gehen. Wir stellen Ihnen bei Bedarf ein „Erste-Hilfe-Paket“ zur Verfügung:

Beschäftigtendatenschutz – Was ist das?

Arbeitgeber müssen sich auch gegenüber ihren Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern, Auszubildenden und Bewerbern etc. datenschutzkonform verhalten. Verarbeitet der Arbeitgeber personenbezogene Daten der vorgenannten Personengruppen im Kontext des Beschäftigungsverhältnisses, sprechen wir vom Beschäftigtendatenschutz. Nicht dem Beschäftigtendatenschutz unterfällt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter, z. B. von Kunden.

Bin auch ich als Arbeitgeber betroffen?

Ja, es existiert kein Schwellenwert für die allgemeine Anwendbarkeit der DSGVO und des BDSG 2018. Beide Normenwerke treten zum 25.05.2018 in Kraft, eine Übergangsphase ist nicht vorgesehen.

Dennoch: keine Panik!

Unsere Erfahrungen aus der Praxis und aus erfolgreichen Mandantenveranstaltungen zeigen, dass Arbeitgeber völlig unterschiedlich auf die bevorstehenden Neuerungen vorbereitet sind. Mancher Arbeitgeber hat noch keine Vorkehrungen getroffen, andere wiederum sind schon recht weit. Einige haben notwendige Punkte abgearbeitet, es fehlt jedoch teils am „Feintuning“. Dies liegt nach unserem Erachten häufig daran, dass keine kurzen prägnanten praktischen Umsetzungsvorschläge geliefert werden, sondern häufig mit den schwierigen Begriffen des Datenschutzrechts und dem massiven Bußgeldrahmen „informiert“ wird.

Wir bieten Ihnen daher bei Bedarf gerne – einen Monat vor Inkrafttreten der DSGVO und des BDSG 2018 – ein „Erste-Hilfe-Paket“ zum neuen Beschäftigtendatenschutz an. Dies beinhaltet u. a.:

  • sichere Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung (Betriebsvereinbarung, Einwilligung),
  • Beratung zu den Rechten der Beschäftigten (Informationspflichten, Auskunftsansprüche, Löschpflichten etc.) und
  • die praxisnahe Darstellung eines datensensiblen Umgangs.

Sie müssen als Arbeitgeber keine Panik vor den Änderungen im Datenschutzrecht haben; es ist jedoch sehr wichtig, dass Sie bis zum 25.05.2018 die vom neuen Datenschutzrecht geforderten Anforderungen erfüllen. Nichts ist schlimmer als nicht anzufangen!