Sich über andere Autofahrer ärgern? Aber bitte datenschutzkonform!

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschied mit Urteil vom 19.10.2017 (Az: 16 A 770/17), dass das Angebot des Internetportals „www.fahrerbewertungen.de“ datenschutzrechtlich unzulässig ist. Hiermit bestätigte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) vom 16.02.2017 (Az: 13 K 6093/15).

Sachverhalt

Unter der oben genannten Internetadresse konnte jeder Nutzer ohne vorherige Anmeldung eine Bewertung über andere Autofahrer abgeben. Dies erfolgte, indem der Besucher das Kennzeichen des zu bewertenden Autofahrers eingab und dann mittels einer „Ampelkennung“ den Autofahrer positiv, neutral oder negativ bewerten konnte. Zusätzlich konnte angegeben werden, inwiefern sich der jeweilige Autofahrer verkehrsgerecht bzw. -widrig verhalten hatte. Die jeweiligen anonymen Bewertungen waren anschließend für jeden Besucher ohne vorherige Anmeldung abrufbar. Die zuständige Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) sah hierin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Daher gab sie den Betreibern des Internetportals auf, das Angebot dahingehend abzuändern, dass die etwaigen Bewertungen nur von den jeweiligen Fahrzeughaltern nach vorheriger Anmeldung abrufbar seien.

Entscheidungsgründe

Das OVG Köln hat die hiergegen durch die Portalbetreiber gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen und somit das VG Köln in zweiter Instanz bestätigt. Im Wesentlichen begründete das OVG NRW seine Entscheidung damit, dass für die vorliegende Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein erforderlicher Erlaubnistatbestand gegeben sei.

Zunächst stellte das OVG Köln wenig überraschend fest, dass es sich bei Kfz-Kennzeichen um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG handele, so dass dessen Anwendungsbereich eröffnet sei. Insofern sei insbesondere entscheidend, dass jedermann ein Kfz-Kennzeichen mittels einer Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einer beliebigen konkreten Person zuordnen könne.

Indem die Betreiber die Kfz-Kennzeichen samt der anonymen Wertung speicherten und für alle Portalbenutzer abrufbar hielten, war hierin auch eine maßgebliche Datenverarbeitung zu sehen. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege schließlich das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter gegenüber den Interessen der Portalbetreiber und etwaiger Nutzer des Portals. Hierbei berücksichtigte der 16. Senat des OVG NRW insbesondere die grundrechtliche Berufsfreiheit der Portalbetreiber sowie die Meinungsfreiheit der Portalnutzer.

Das OVG NRW hat die Revision gegen das Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung können die Portalbetreiber die Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das BVerwG entscheidet.

Anmerkung

Das Urteil verdeutlicht abermals, dass besonders im Onlinebereich noch keine hinreichende Sensibilisierung für datenschutzrechtlich relevante Fragen besteht. Insoweit ist allen Verantwortlichen ein Umdenken anzuraten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die am 25.05.2018 volle Wirkung entfaltende Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), unter der ordnungsrechtliche Sanktionen gegen Datenschutzverstöße massiv erhöht werden.

Eine ausführliche Einführung zur EU-DSGVO haben wir kostenfrei hier für Sie bereitgestellt.