BPatG zur Markenfähigkeit fiktiver Personennamen

In seinem Beschluss vom 17.02.2017 (Az.: 29 W (pat) 37/13) hat sich das BPatG mit der Markenfähigkeit von Romanfiguren – konkret: Astrid Lindgrens „Pippi Langstrumpf“ – befasst und geäußert, dass Namen fiktiver Personen in der Regel unterscheidungskräftig seien.

Personennamen sind abstrakt markenfähig (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG), unterliegen aber in gleicher Weise wie sonstige Markenformen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Ein Personenname ist daher von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt oder er gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Merkmal der mit dem Namenswort beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt.

Für die Markeninhaberin ist seit 2007 die Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 28 und 41 eingetragen. Der Antragsteller hatte beim DPMA die Löschung der Marke beantragt. Mit Beschluss vom 05.03.2013 wies das DPMA den Löschungsantrag zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er bestritt die Unterscheidungskraft der Marke „Pippi Langstrumpf“, da die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine Bezugnahme auf die von Astrid Lindgren geschaffene literarische Figur oder einen bestimmten Mädchentyp sähen, sie nicht jedoch als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung verstünden. Das positive Image der Figur Pippi Langstrumpf solle auf die angebotenen Produkte übertragen werden, sodass das Zeichen folglich als reines Werbemittel verwendet würde. Außerdem bestehe ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. Nr. 2  MarkenG, da „Pippi Langstrumpf“ ausschließlich aus Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Das BPatG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Die Streitmarke sei hinreichend unterscheidungskräftig. Namen realer unbekannter Personen seien ebenso wie die fiktiver Personen bereits in der Regel deshalb unterscheidungskräftig, weil sie von Haus aus einen individualisierenden Charakter aufweisen und einen konkreten sachlichen oder werbemäßigen Bezug zu bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht herstellen können. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen erschöpfe sich die Wortfolge „Pippi Langstrumpf“ im Wecken bloßer Assoziationen an die sehr bekannte Romanfigur. Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermöge die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuweisen, das Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet. Eine Vergleichbarkeit mit der „Winnetou“-Entscheidung des BGH bestehe nicht, da es vorliegend nicht um die Eignung des Namens „Pippi Langstrumpf“ als Sachhinweis auf den Inhalt und Gegenstand medialer Produkte und Dienstleistungen gehe. Überdies sei mit Ausnahme von „Winnetou“ Namen fiktiver Personen / Phantasiegestalten auch im medialen Bereich die Unterscheidungskraft regelmäßig zuerkannt worden.

Aus diesen Gründen erschöpfe sich die angegriffene Marke auch nicht in einer produktbeschreibenden Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Verkehr bilde aufgrund des Zeichens „Pippi Langstrumpf“ keine konkrete inhaltliche Vorstellung von den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, sodass ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht erkennbar sei.

BPatG, Beschluss v. 17.02.2017, Az.: 29 W (pat) 37/13