BGH zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens

In seinem Beschluss vom 20.12.2016 (Az.: X ZB 7/16) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob das Absehen von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet, und bestätigt in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung.

In seinem Beschluss „Kommunikationsrouter“ (v. 26.08.2014, Az. X ZB 19/12) hatte der BGH klargestellt, dass der Technische Beschwerdesenat des BPatG auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildeten Erfahrungswissens über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt und nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einholen muss. Im Einzelfall könne dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen. Entscheidet das BPatG, ohne sich diejenige Sachkunde verschafft zu haben, die erforderlich ist, um das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten unter allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten würdigen zu können, könne dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt werden.

Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, wenn ein Gericht deshalb von einer beantragten Beweisaufnahme absieht, weil es die unter Beweis gestellte Tatsache für unerheblich hält. Dies gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob die Auffassung des Gerichts auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung beruht. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen werde erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird.

BGH, Beschluss v. 20.12.2016, Az.: X ZB 7/16