BGH zum Beitritt zu einem Einspruchsverfahren gegen ein Patent

Die Frage, inwieweit auch derjenige dem Einspruchsverfahren gegen ein Patent beitreten kann, gegen den der Patentinhaber wegen vermeintlicher Patentverletzung zwar gerichtlich, aber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen ist, wurde in Rechtsprechung und Fachliteratur bislang unterschiedlich beurteilt und nunmehr durch den BGH (Beschluss vom 29.08.2017, Az. X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel) bejaht.

Nach § 59 Abs. 2 PatG kann, wenn gegen ein Patent Einspruch erhoben worden ist, jeder Dritte dem Einspruchsverfahren nach Ablauf der Einspruchsfrist als Einsprechender beitreten, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, sofern er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das Gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze.

Der BGH vertritt in seinem Beschluss „Ratschenschlüssel“ den Standpunkt, dass der Umstand, dass § 59 Abs. 2 PatG die einstweilige Verfügung nicht ausdrücklich neben der Klageerhebung nennt, nicht auf eine bewusste ablehnende Entscheidung des Gesetzgebers dahin zurückgeht, dass derjenige nicht zum Beitritt zum Einspruchsverfahren berechtigt sein soll, gegen den der Patentinhaber wegen vermeintlicher Patentverletzung lediglich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergriffen hat. Nach seiner Ansicht ist im Rahmen des § 59 Abs. 2 PatG entscheidend, ob eine Seite bereits die Grenze zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe überschritten hat. Dies sei nicht nur bei einer Patentverletzungsklage des Patentinhabers oder einer negativen Feststellungsklage des Abgemahnten der Fall, sondern auch bereits dann, wenn der Patentinhaber den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Dritten beantragt hat.

Amtlicher Leitsatz:

Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.

BGH, Beschluss vom 29.08.2017, Az. X ZB 3/15 – Ratschenschlüssel