WindBG-Erleichterungen nur bis zur behördlichen Endentscheidung – Verbotsprüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen immissionsrechtlicher Genehmigung ist auf Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, nicht auf „sehr wahrscheinliche zukünftige Entwicklungen“, beschränkt

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.09.2025 – 7 C 10.24) konkretisiert den Begriff der „endgültigen Entscheidung“ in § 6 Abs. 2 S. 3 WindBG in Bezug auf das Immissionsschutzrecht und präzisiert zugleich Maßstäbe zum artenschutzrechtlichen Prüfungszeitpunkt bei Windenergievorhaben nahe eines Vogelschutzgebiets (VSG).

Windenergievorhaben nahe eines Vogelschutzgebiets (VSG).

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA). Kläger war eine anerkannte Umweltvereinigung. Die Beigeladene beantragte im Juli 2018 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für insgesamt sechs WEA in Niedersachsen und zugleich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Die Vorhabenstandorte liegen nordöstlich des VSG V 19 „Unteres Eichsfeld“ sowie westlich des FFH-Gebiets 134 „Sieber, Oder, Rhume“. Als Ziel des VSG V 19 wird u. a. benannt, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Beklagte genehmigte nach anfänglicher Ablehnung mit Teilabhilfebescheid vom 03.01.2022 fünf der sechs beantragten WEA. Der Kläger erhob am 02.03.2022 Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.07.2022 stattgab. In der Folge passte der Beklagte Nebenbestimmungen an und erließ Änderungsbescheide vom 29.06.2023 und 05.03.2024. Im Dezember 2023 beantragte die Beigeladene Genehmigungserleichterungen im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Das OVG Lüneburg gab der Klage mit Urteil vom 10.09.2024 hinsichtlich eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrags statt. Die Genehmigung sei unter anderem materiell rechtswidrig, u. a. wegen unzureichender Angaben im UVP-Bericht zu den Erhaltungszielen des VSG V 19, einer fehlenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung und eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (Rotmilan). Insbesondere sei die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht nachträglich aufgrund des WindBG entfallen, weil mit dem Genehmigungsbescheid bereits eine endgültige Entscheidung vorliege. Die Beigeladene rügte mit der zugelassenen Revision insbesondere, die UVP-Pflicht sei nachträglich wegen beantragter Genehmigungserleichterungen entfallen. Der entsprechende Antrag könne bis zur Bestandskraft der Genehmigung gestellt werden. Ferner lägen die geltend gemachten Verfahrens- und Naturschutzmängel (einschließlich Artenschutz) nicht vor bzw. seien bei der Genehmigungserteilung nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

Das BVerwG bestätigt, dass die UVP-Pflicht nicht nachträglich nach § 6 Abs. 1 S. 1 WindBG entfallen ist. Ein nachträglicher Entfall kommt nach § 6 Abs. 2 S. 3 WindBG nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigungserleichterungen bereits eine „endgültige Entscheidung“ ergangen ist. Dies bejahte das Gericht: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier: der Teilabhilfebescheid vom 03.01.2022) sei eine endgültige Entscheidung i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 3 WindBG. Eine auf Art. 2 Abs. 1lit. b sowie den 7. Erwägungsgrund der VO (EU) 2022/2577 orientierte und unionsrechtskonforme Auslegung zeige, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG allein den Abschluss der Entscheidungsfindung seitens der zuständigen Behörde in den Blick nehme. Auf die Bestandskraft der Entscheidung und mithin die Dauer eines nach nationalem Recht ausgestalteten Rechtswegverfahrens komme es nicht an.

Materiell-rechtlich bestätigt das BVerwG die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, weil über die Vorprüfung hinaus eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich gewesen sei. Als maßgeblich hierfür sah das Gericht die geringe Reproduktionsrate des als Erhaltungsziel geschützten Rotmilans, die zu erwartende regelmäßige Überquerung der WEA durch im VSG lebende Rotmilane zur Nahrungssuche und die „sehr hohe“ Bedeutung des VSG V 19 für die Erhaltung des Rotmilans im Bundesgebiet an. Ergänzend hielt das BVerwG fest, dass bei Eignung eines Vorhabens zur erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000 Gebiets im UVP-Bericht Angaben zu Auswirkungen auf die Erhaltungsziele (hier: insbesondere des Rotmilans) erforderlich seien (§ 4e Abs. 1 S. 2 9. BImSchV).

Zur artenschutzrechtlichen Prüfung stellt das BVerwG klar, dass „sehr wahrscheinliche zukünftige Entwicklungen“ nicht in die Prüfung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands im Rahmen der Genehmigungserteilung einzubeziehen seien. Die Prüfung, ob der Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung beschränkt. Prognosen über künftige Entwicklungen seien nicht erforderlich und beeinträchtigten die Berechenbarkeit von positiven Entscheidungsprognosen. Etwaige spätere Entwicklungen seien ggf. durch nachträgliche Anordnungen oder, als ultima ratio, (Teil-)Widerruf zu bewältigen.

Konsequenzen für die Praxis

  • Genehmigungserleichterungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG setzen voraus, dass bei Antragstellung noch keine „endgültige Entscheidung“ ergangen ist. Maßgeblich ist die behördliche Genehmigung, nicht deren Bestandskraft. Diese Erwägung dürfte entsprechend für vergleichbare fachplanungsrechtliche Vorschriften wie etwa § 43m Abs. 3 Satz 2 EnWG gelten.
  • Auch bei Vorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebiets kann eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich sein, wenn Flugrouten/Erreichbarkeit, Populationsfragilität und Gebietsbedeutung.
  • Vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen begründen. Für § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist auf die Situation im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen; spätere Entwicklungen sind nicht „hineinzuprojizieren“, sondern ggf. über nachträgliche Instrumente zu adressieren.
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Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

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