Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten

Was ist bei Vergabeverfahren ab diesem Jahr neuerdings zu beachten?

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz findet zunächst Anwendung auf in Deutschland ansässige Unternehmen, die regelmäßig 3.000 oder mehr Mitarbeiter haben. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen erweitert, die in der Regel mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehörigen Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Auch Leiharbeitnehmer werden hier einbezogen, sofern die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Was ist für anstehende Vergabeverfahren nunmehr zu beachten?

Nach § 22 LkSG sollen Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer Geldbuße von mindestens 175.000,00 € belegt worden sind, bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ausgeschlossen werden. Für bestimmte rechtskräftig festgestellte Verstöße gelten gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 LkSG erhöhte Bußgeldschwellen. Mit dem Inkrafttreten des LkSG geht auch eine Anpassung des § 124 Abs. 2 GWB einher, der nunmehr auch auf § 22 LkSG als zusätzlichen Ausschlussgrund verweist.

Wie der Wortlaut der Vorschrift („sollen“) zeigt, ist der Ausschluss des betroffenen Unternehmens von dem Verfahren vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollt. Einzig in besonders gelagerten Einzelfällen kann also von einem Ausschluss des Unternehmens abgesehen werden. Damit gilt künftig ein zusätzlicher ermessensintendierter Ausschlussgrund, der von öffentlichen Auftraggebern i. S. d. §§ 99 und 100 GWB bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist.

Ausblick

Öffentliche Auftraggeber müssen für anstehende Vergabeverfahren nunmehr den neu geschaffenen Ausschlussgrund des § 22 LkSG beachten. Insoweit regen wir an, den neuen Ausschlusstatbestand über ein entsprechend aktualisiertes Formblatt zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB bei den Unternehmen in Form einer Eigenerklärung abzufragen. Das Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das LkSG lässt sich zudem über eine Abfrage des Wettbewerbsregisters feststellen. Ab einem (geschätzten) Auftragswert von 30.000,00 € besteht für öffentliche Auftraggeber insoweit sogar eine Abfragepflicht, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG.

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Max Burmeister, LL.M.

Max Burmeister, LL.M.

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