Heranrückende Wohnbebauung – Anforderungen an (teilweise) öffenbare Fenster

Die Anbringung seitlich öffenbarer Kastenfenster führt zwar nicht dazu, dass keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm entstehen, sie können aber als Mittel des aktiven Schallschutzes zur Lärmreduktion beitragen (VG Bayreuth, Urteil vom 07.07.2022, Az. B 2 K 19.1152).

Der Fall

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 07.07.2022 (Az. B 2 K 19.1152) über die Zulassung einer gewerblichen Wohnanlage mit gewerblichen Einrichtungen und einer Kindertagesstätte im Geltungsbereich eines hierfür erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans entschieden. Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an ein Industriegebiet. Die Klägerin betreibt im Industriegebiet ein Werk zur Herstellung und Veredelung von Folien für die Verpackungsmittelindustrie. Zur Lösung etwaiger Lärmkonflikte und zur Sicherstellung eines verträglichen Nebeneinanders von industrieller Nutzung und Wohnnutzung regelt die Baugenehmigung, dass Lüftungsklappen an Kastenfenstern an der jeweils lärmabgewandten Seite zulässig sind. An der jeweils lärmabgewandten Seite erhalten die Kastenfenster einen Lüftungsflügel. Mittels Auflage wird weiterhin geregelt, dass durch die konstruktive Abschirmung ein Schalldämmwert von mindestens 10 dB(A) zu erreichen ist.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Zwar führen teiloffene Fenster nicht dazu, dass keine Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm vorliegen, gleichwohl hat das Verwaltungsgericht die Planung als aktive Schallschutzmaßnahme für rechtmäßig erklärt. Die Maßnahmen seien grundsätzlich dazu geeignet, die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort, 0,50 m vor der öffenbaren Innenscheibe, nicht zu überschreiten. Werden jedoch Immissionsrichtwerte in der Folge eingehalten, stellt sich die heranrückende Wohnbebauung als immissionsempfindliche Nutzung gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb als zulässig dar. Das Gebot der Rücksichtnahme ist insbesondere dann nicht verletzt, weil der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.

Fazit

Gesteigerte immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Planungsprozess und das Fehlen geeigneter Freiflächen für Wohnbebauung macht die rechtssichere Planung des Nebeneinanders von gewerblicher/industrieller und Wohnnutzung immer bedeutsamer. Umso wichtiger ist es, dass Planer praktikable technische Lösungen für etwaige Lärmkonflikte an die Hand bekommen, nicht zuletzt deshalb, weil Wohnanlagen mit nicht öffenbaren Fenstern einerseits die Wohnqualität ihrerseits beeinträchtigen und andererseits die Vermarktungsmöglichkeiten deutlich reduzieren.

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Marcel Triebels

Marcel Triebels

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