Bundesgerichtshof erklärt den AGB-Änderungsmechanismus der Kreditwirtschaft für unwirksam, sofern ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen fingiert wird

Die Kreditwirtschaft verwendet seit Jahren allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsehen, dass Änderungen dieser AGB wie folgt ermöglicht werden: Dem Kunden wird die beabsichtigte Änderung mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten mitgeteilt und er wird darauf hingewiesen, dass er widersprechen und kündigen kann; sofern er jedoch nicht reagiert, gilt sein Schweigen als Zustimmung zur Änderung.

Auch wenn dem Schweigen (des nichtkaufmännischen Kunden) im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, ist dies hier anders, da in den AGB gerade vereinbart wurde, dass das Schweigen die Bedeutung der Zustimmung haben soll.

Verbraucherschutzverbände haben dies bereits moniert, die Vorinstanzen hatten die Klagen aber abgewiesen, da – jedenfalls – das (auf europarechtlichen Vorgaben basierende) Zahlungsverkehrsrecht in § 675g BGB eine entsprechende Regelung vorsieht, so dass die Regelung der Banken auch außerhalb des Zahlungsverkehrsrecht kaum einen Gesetzesverstoß darstellen könne.

Entscheidung des BGH

Dies hat der BGH nun anders entschieden und sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218) berufen, die auf Vorlage des obersten österreichischen Gerichtshofs ergangen war. Dort hatte der EuGH entschieden, dass die Vorgaben des Zahlungsverkehrsrecht bei Verbraucherbeteiligung im Lichte der verbraucherschützenden Klauselrichtlinie EG/93/13 auszulegen sind.

Daher hat der BGH nun (ausweislich der bisher lediglich vorliegenden Pressemitteilung) die Unwirksamkeit der Regelung darauf gestützt, dass auch eine nach Zahlungsverkehrsrecht wirksame Regelung den Anforderungen an eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten müsse.

Begründung des BGH

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle, auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. Denn § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht.

Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden, wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Die streitgegenständliche Klausel zur Änderung von AGB ermöglicht nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weicht sie vom wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Auch die auf die Anpassung von Entgelten gerichtete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, da über die Zustimmungsfiktion die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden kann, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind, so dass die Bank das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten verschieben kann. Daher ist auch hier ein Änderungsvertrag notwendig.

Auswirkungen der Entscheidung

Um die Auswirkungen auf die Praxis abschätzen zu können, wird man die Entscheidungsbegründung des BGH abwarten müssen, da sich insbesondere aus der Pressemitteilung nicht ablesen lässt, in welchem Umfang der bisherige AGB-Änderungsmechanismus noch aufrechterhalten bleiben kann (die Pressemitteilung spricht von Unzulässigkeit, sofern keine „inhaltliche Einschränkung“ gegeben ist).

Auch ist zu berücksichtigen, dass das Zahlungsverkehrsrecht in § 675g BGB eine solche Regelung grundsätzlich ermöglicht, so dass Regelungen denkbar sind, die die Balance zwischen den Vorgaben des Zahlungsverkehrsrecht und des Verbraucherschutzes finden.

Zudem schützt die Klauselrichtlinie lediglich Verbraucher, so dass mit den unternehmerischen Kunden möglicherweise abweichende Regelungen getroffen werden können.