Versetzung ins Home-Office ist nicht vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht abgedeckt

Der Arbeitgeber ist laut einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen (LAG Berlin-Brandenburg v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18).

Der Fall

Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Die Entscheidung des LAG

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. In deren Ablehnung liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt hätte.

Der Arbeitgeber, so das LAG, konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Fazit

Das arbeitgeberseitige Weisungsrecht muss gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens ist das Einfallstor zur Berücksichtigung der Grundrechte des Arbeitnehmers innerhalb des Arbeitsverhältnisses, darunter dessen Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 Abs. 1 GG. Der Arbeitgeber kann damit den Arbeitnehmer ohne vertragliche Grundlage nicht dazu anweisen, seine Wohnung zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Der Entzug eines einmal vereinbarten Home-Office-Arbeitsplatzes kann dagegen vom Weisungsrecht des Arbeitgebers abgedeckt sein.