Sicheres Arbeiten zu Zeiten von Corona – Vermeidung von Bußgeldern und einer Stilllegung des Betriebs

Viele Arbeitnehmer kehren nach und nach aus dem Home-Office an ihre Arbeitsplätze in den Betrieben zurück. Dies wirft für den Arbeitgeber zugleich die Frage auf, wie er für die Belegschaft ohne Risiko und rechtssicher den Betriebsablauf gestalten kann. Denn nicht nur zuletzt der Fall Tönnies bereitet die berechtigte Sorge vor einer behördlich angeordneten Stilllegung und auch einer Schadensersatzpflicht.

Grundregeln beachten

Weiterhin gilt für alle Arbeitgeber das Arbeitsschutzrecht, wonach er verpflichtet ist, für seine Arbeitnehmer sämtliche Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit bestmöglich zu vermeiden. Davon umfasst sind auch umfangreiche Schutzmaßnahmen mit Blick auf das Virus SARS-CoV-2 – gerade, wenn nunmehr die Rückkehr der Belegschaft an den Arbeitsplatz vor Ort ansteht. Bereits bestehende Schutzmaßnahmen müssen aktualisiert und den neuen Umständen angepasst werden. Konkret sind dabei folgende Grundregeln zu beachten:

  • Detaillierte Hygienekonzepte erstellen bzw. dem erhöhten Personenverkehr im Betrieb anpassen,
  • Gefährdungsbeurteilungen auf den neuesten Stand bringen und durchgehend überprüfen,
  • im Einzelfall notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, die den Umständen in den jeweiligen Betrieben gerecht werden (Benutzungspläne für Besprechungsräume, Unterteilung des Betriebs in Teilbereiche, Arbeitszeit- und Pausengestaltung, Maskenpflicht etc.).

Zudem wird dringend empfohlen, den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Ausgestaltung von konkreten Schutzvorschriften im Betrieb heranzuziehen.

Konsequenzen bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzrecht

Bei Nichteinhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kommen Bußgelder gegen Unternehmen, aber auch gegen die jeweiligen verantwortlichen Führungskräfte in Betracht und ferner die behördliche Anordnung der Stilllegung des Betriebs. Auch besteht die Gefahr, sich zumindest gegenüber infizierten Mitarbeitern zivilrechtlich haftbar zu machen. Daneben können Verstöße auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Sollte es zu Infektionen kommen, steht eine fahrlässige Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung im Raum.

Praxishinweis

Trotz der erfreulichen Nachrichten über die Eindämmung des Virus zeigen Fälle in der jüngeren Vergangenheit die Wichtigkeit der Einhaltung von Grundregeln zum Arbeitsschutz. Unternehmen müssen fortlaufend aktiv und rechtssicher Hygienekonzepte gestalten und Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren, um so weitreichende Konsequenzen für ihre Mitarbeiter und ihren Betrieb abzuwenden.

Weiterführende Links

Den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie unter folgendem Link aufrufen:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Rechtsanwalt Alexander Kiefer
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