Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitnehmers zulässig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG), der 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird (BAG, 21.08.2019, 7 AZR 452/17).

Hintergrund

14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht vor, dass eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sogenannten sachlichen Grundes (diese sind in Abs. 1 aufgeführt) bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Ferner sieht Abs. 2 vor, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die vorgenannte Einschränkung der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zeitlich nicht unbefristet zu verstehen ist. Es ist von einer 3-Jahres-Grenze hinsichtlich der Vorbeschäftigung ausgegangen. Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) änderte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 jedoch seine Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen die Gesetzesbindung der Justiz verstoße und daher verfassungswidrig sei. In aller Regel müsse die Beschränkung der sachgrundlosen Befristung daher auf die tatsächlich erstmalige Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber abzielen. Das Bundesverfassungsgericht ließ jedoch ein Hintertürchen offen und führte aus, dass Arbeitsgerichte sachgrundlose Befristungen in Extremfällen trotz einer Vorbeschäftigung als wirksam bewerten können.

Entscheidungen des BAG in 2019

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahr 2019 mit Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16, dass eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung noch nicht ausreiche, um eine weitere sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zu rechtfertigen.

Mit der neueren Entscheidung vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17, ging das Bundesarbeitsgericht jedoch dann davon aus, dass eine Vorbeschäftigung, die 22 Jahre zurückliegt, eine weitere sachgrundlose Befristung ermöglicht.

Hinweise für die Praxis

Die beiden vorgenannten Entscheidungen legen jedenfalls zunächst einen Rahmen fest, wann Arbeitgeber nun rechtssicher Mitarbeiter, die in früheren Jahren bereits bei ihnen beschäftigt waren, sachgrundlos befristet beschäftigen können. Es ist zu erwarten, dass die zeitlichen Grenzen in Zukunft weiter durch die Rechtsprechung konkretisiert werden.

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=23029&pos=0&anz=29&titel=Sachgrundlose_Befristung_-_Vorbesch%E4ftigung 

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Kamil Niewiadomski

Kamil Niewiadomski

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