Rechtzeitig vor der Betriebsratswahl 2018: BAG bestätigt d’Hondtsches Höchstzahlverfahren

Das in § 15 der Wahlordnung angelegte Verfahren zur Verteilung der abgegebenen Stimmen auf die Sitze im Betriebsrat ist verfassungsgemäß (BAG, Urteil vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16).

Der Fall

Die Parteien stritten über die Anfechtung der in 2014 durchgeführten Betriebsratswahlen; im Besonderen über die Verteilung der Sitze auf die verschiedenen Wahllisten anhand der abgegebenen Stimmen.

Die Arbeitnehmer, die das Verfahren eingeleitet hatten, hielten das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren, nach dem die Sitze im Betriebsrat verteilt worden waren, für verfassungswidrig. Es benachteilige kleinere Gruppierungen und verletzte dadurch den Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Sie vertraten die Auffassung, dass die Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers hätten verteilt werden müssen.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat – wie auch schon die Vorinstanzen – den Antrag abgewiesen. Es hat im Rahmen der Entscheidung den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der Wahlordnung bestätigt und betont, dass die Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens verfassungsgemäß ist. Zwar bestimmte der Grundsatz der Wahlgleichheit, dass jeder abgegebenen Stimme grundsätzlich der gleiche Erfolgswert zukommen müsse; da jedoch keines der gängigen Sitzzuteilungsverfahren bei der Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme gewährleisten könne, sei die Entscheidung des Verordnungsgebers für das Verfahren nach d’Hondt nicht zu bestanden.

Fazit

Rechtzeitig vor der nächsten Betriebsratswahl in 2018 (01.03.-31.05.) bringt die Entscheidung Gewissheit für Arbeitgeber und Wahlvorstände über das anzuwendende Verfahren bei der Verteilung der Sitze im Gremium. Relevant ist die Entscheidung für alle Betriebe, die im regulären Verfahren wählen, d. h. in denen mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden bzw. – wenn nicht das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde – bereits ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 22.11.2017 – 7 ABR 35/16