Neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. April 2022 – B 1 KR 15/21 R

In seinem neuesten Urteil hat sich das Bundessozialgericht richtungsweisend zur Schnittstelle Krankenhausrecht/Arbeitsrecht, insbesondere Outsourcing und Versorgungsauftrag, geäußert.

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. April 2022 – B 1 KR 15/21 R

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 26. April 2022 entschieden, dass Krankenhäuser wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern dürfen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Ausgliederung und dem Outsourcing von Leistungsbereichen eines Krankenhauses, die zu seinem Versorgungsauftrag gehören, Grenzen gesetzt sind.

Konkretisierungen in den Urteilsgründen

Bei der Umsetzung und Anwendung der Grundsätze des BSG-Urteils ist zu beachten, dass diese im genannten Urteil nur für die Leistungserbringung außerhalb des Krankenhauses gelten, da das Bundessozialgericht die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) von den Drittleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG abgrenzt und dabei für die Abgrenzung den Ort der Leistungserbringung als maßgebend angibt.

Betreffend Behandlungen außerhalb der Krankenhausräumlichkeiten spricht das BSG aus, dass Krankenhäuser zwar auch Leistungen Dritter abrechnen können, die für Behandlungen von ihnen veranlasst wurden (siehe § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG), dass das Gesetz es jedoch nicht erlaube, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG („im Einzelfall“).

Zur Frage, was denn nun genau „wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen“ des Krankenhauses sein sollen und bei deren Outsourcing und Auslagerung die vom BSG gezogene „Rote Linie“ überschritten wird, werden vom BSG folgende – recht unbestimmte – Vorgaben gemacht:

„Die Konzentration auf einzelne, eine bestimmte medizinisch-technische und/oder personelle Ausstattung erfordernde Leistungen ist nicht ausgeschlossen, solange die wesentlichen Leistungen des Versorgungsauftrages selbst erbracht werden können. So verlangt der erteilte Versorgungsauftrag ‚Innere Medizin‘ für ein Krankenhaus der Grundversorgung nicht, dass das Krankenhaus auch in der Lage sein muss, Stentimplantationen als eine von vielen Leistungen des Fachgebietes durchzuführen. Die Kooperation mit einem anderen Krankenhaus höherer Versorgungsstufe, in das die Patienten für diese Leistung verbracht werden, stellt die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht grundsätzlich in Frage.“

Was im konkreten Fall als „wesentliche Leistung“ anzusehen ist, für die das Gesetz nicht erlaubt, dass das Krankenhaus diese als wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern und outsourcen darf, muss somit jeweils im Einzelfall und mit Blick auf die konkrete Situation und die besonderen Umstände des Einzelfalls und den jeweiligen Sachbereich geklärt werden.

In dem vom BSG entschiedenen Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass das Krankenhaus die dort streitgegenständlichen strahlentherapeutischen Leistungen nicht hätte auslagern und damit auch nicht hätte abrechnen dürfen, da eine nicht im Krankenhaus erbrachte ärztliche Leistung, für die keine Einrichtungen, Mittel und Dienste des Krankenhauses eingesetzt wurden, keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG sei und bei der auch keine auf Veranlassung des Krankenhauses erfolgte Leistung eines Dritten vorliege (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG).

Konsequenzen

Leitungsorgane von Unternehmen müssen eine funktionierende Compliance-Organisation einrichten, die auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegt ist (vgl. Landgericht München Urteil vom 10.12.2013, Az. 5 HKO 1387/10). Davon ausgehend, werden Leitungsorgane von Krankenhäusern, die den Versorgungsauftrag berührende Leistungen ausgelagert und outgesourct haben, zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Compliance prüfen, ob diese Kooperationen im Lichte der Grundsätze des neuen Urteils des Bundessozialgerichtes vom 26. April 2022 untersucht und ggf. angepasst oder geändert werden müssen.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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