Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung und RSUs

Restricted Stock Units (RSUs; beschränkte Aktienerwerbsrechte) werden insbesondere in der Start-up-Szene häufig gewährt. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun in einer neuen Entscheidung klar, wann diese bei der Berechnung der Karenzentschädigung während eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu berücksichtigen sind (BAG 25. August 2022 – 8 AZR 453/21).

Der Fall

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus einer Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft ein US-amerikanisches Unternehmen ist. Die Beklagte zahlte dem Kläger ein monatliches Grundgehalt von über 10.000,00 EUR. Der Arbeitsvertrag sah ein 9-monatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor.

Zwischen dem Kläger und der Obergesellschaft bestand eine separate Vereinbarung. Auf Basis dieser Vereinbarung erhielt der Kläger jährlich eine bestimmte Anzahl an RSUs. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die RSUs bestand nicht.

Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, hielt sich der Kläger an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Er verlangte, dass die Beklagte bei der Berechnung der Karenzentschädigung auch den Wert der RSUs berücksichtige. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, klagte der Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer unterlag mit seiner Zahlungsklage bezogen auf die höhere Karenzentschädigung aufgrund der RSUs vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet.

Daher sind die RSUs im hiesigen Fall nicht entschädigungserhöhend zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht stellt allerdings klar, dass dies anders zu beurteilen sein kann, wenn der Vertragsarbeitgeber eine (Mit-)Verpflichtung eingeht.

Hinweise

Die Entscheidung befasst sich mit zwei äußerst praxisrelevanten Themen aus der Start-up-Szene. Das Bundesarbeitsgericht bleibt vorhersehbar auf der Linie der Vorinstanzen und zieht eine sehr klare Grenze, wann Leistungen (in diesem Fall RSUs) bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind. Dies ist nur der Fall, wenn der Vertragsarbeitgeber zu der Leistung (mit-)verpflichtet ist.

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-berechnung-der-karenzentschaedigung-einbeziehung-von-leistungen-dritter-restricted-stock-units-rsus/

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Kamil Niewiadomski

Kamil Niewiadomski

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