Kündigung von schwangeren Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.06.2019 entschieden (LAG Hessen v. 13.06.2019 – 5 Sa 751/18).

Hintergrund

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt von beiden Seiten nach den allgemeinen Grundsätzen gekündigt werden. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz findet, soweit nicht anderweitig vertraglich vereinbart, keine Anwendung (BAG v. 23.02.2017 – 6 AZR 665/15).

Ungeklärt ist bislang, ob selbiges auch für den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt. Dieses sieht in § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG vor, dass die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig ist.

Die Entscheidung

Mit dieser Frage hatte sich nunmehr das Hessische LAG in seiner Entscheidung vom 13.06.2019 zu beschäftigen (LAG Hessen v. 13.06.2019 – 5 Sa 751/18) und ist, anders als im „Normalfall“, von einer unzulässigen Kündigung vor Dienstantritt ausgegangen.

Hintergrund war, dass ein Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin am 14.12.2017 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, welcher einen Dienstantritt zum 01.02.2018 bei einer sechsmonatigen Probezeit vorsah. Mit Schreiben vom 18.01.2018 setzte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis, woraufhin dieser am 30.01.2018 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen kündigte. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin im Wege einer Kündigungsschutzklage.

Das LAG hatte hierbei zunächst die Frage zu klären, ob der Geltungsbereich des MuSchG eröffnet war, insbesondere ob eine Beschäftigung im Sinne des MuSchG bereits dann vorliegt, wenn lediglich der Arbeitsvertrag geschlossen wird oder ob es zusätzlich noch einer Invollzugsetzung durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme bedarf.

Für den Bereich des MuSchG entschied das LAG, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages ausreichend sei. Dies folge unmittelbar aus dem mit dem MuSchG verfolgten Ziel der Diskriminierungsvermeidung. Ferner stünde einer anderen Auslegung, wonach das MuSchG erst nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme Anwendung finden würde, Art. 6 Abs. 4 GG entgegen, wonach jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft habe.

Fazit

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses von schwangeren Frauen ist somit bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages unzulässig, unabhängig davon, ob der tatsächliche Arbeitsbeginn erst später erfolgen sollte. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, welches diesbezüglich für den 27.02.2020 terminiert hat. Mit der Klärung dieser höchstrichterlich ungeklärten Frage ist also zeitnah zu rechnen.