Keine erweiterte Ruhezeit zu Ostern in Betrieben und Büros

Die Entscheidungen der Ministerpräsidentenkonferenz und die daraus folgenden Maßnahmen des Bundes und der Länder werden in den Medien, sozialen Netzwerken und im privaten Umfeld stets heiß diskutiert. Die Reaktionen auf die geplante Osterruhe erreichten jedoch nochmals eine neue Dimension, welche schließlich zu einem Umdenken in der Politik führten.

Der Beschluss des Bund-Länder-Treffens

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder sowie die Bundeskanzlerin hatten am 22.03.2021 ursprünglich beschlossen, dass der Gründonnerstag (1. April) und Karsamstag (3. April) einmalig als „Ruhetag“ definiert werden sollten. Die Motivation war durchaus verständlich, allerdings haben sich die Vertreter des Bundes und der Länder nicht abschließend Gedanken über die Umsetzung und Folgen dieser Entscheidung gemacht. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Ruhetag“ gab und gibt es nicht. Den Auftrag zur Definition erhielt ein Ministerium. Ein Vorschlag kam, wohl auch wegen massiver Kritik, nie an.

Die arbeitsrechtlichen Probleme/Fragestellungen

Unabhängig von der Frage der Umsetzung als Gesetz oder Verordnung stellten sich u. a. arbeitsrechtliche Anschlussfragen:

  • Gilt ein Beschäftigungsverbot, ähnlich einem Sonn- und Feiertag?
  • Falls dennoch gearbeitet wird: Ist ein Zuschlag fällig?
  • Erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lohnfortzahlung?
  • Wie verhält es sich mit bereits gewährtem Urlaub?

Was bleibt?

Weder der 1. noch der 3. April werden mithin zum „Ruhetag“, man braucht sich keine Gedanken über die o. g. Fragestellungen zu machen.

Allerdings werden Arbeitgebern sicherlich in Zukunft auch noch weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie auferlegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen werden, wie viele Unternehmen sich an der, aktuell nur als Selbstverpflichtung vorgesehenen, Zurverfügungstellung von Tests beteiligen (ein- bis zweimal pro Woche für Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice sind). Die Bundesregierung wird anhand der Berichte und eines eigenen Monitorings bewerten, ob eine „echte“ Verpflichtung der Unternehmen, ausreichend Tests zur Verfügung zu stellen, in die Arbeitsschutzverordnung aufgenommen werden muss.

Zurück
Kamil Niewiadomski

Kamil Niewiadomski

T: +49 221 95 190-75
ZUM PROFIL